Propose a change

Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 35

1 Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss den Artikeln 33 und 34 abzuschliessen. 2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens: a. 10 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe; b. 5 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe. 3 Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können diese Beträge durch die Plangenehmigung herabgesetzt oder erhöht werden. 4 Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird. 5 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig. Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Your change, as a redline

Art. 35

1 Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss den Artikeln 33 und 34 abzuschliessen. 2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens: a. 10 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe; b. 5 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe. 3 Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können diese Beträge durch die Plangenehmigung herabgesetzt oder erhöht werden. 4 Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird. 5 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig. Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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