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Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte

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Change 1

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Artikel 17 bzw. Bürger- oder Kirchenrat. *

Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag 1 Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von 10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden. 2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen. Artikel 18 *… 1.4.2 Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden * Artikel 18a * Vorschlagsrecht 1 Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen. Artikel 18b * Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge 1 Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. 2 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt Artikel 50a. Artikel 18c * Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen 1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen. 2 Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben. Artikel 18d * Bezeichnung des Wahlvorschlages 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Artikel 18e * Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages 1 Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen. 2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist. Artikel 18f * Vertretung des Wahlvorschlages 1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung. 2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Artikel 18g * Einsichtnahme in die Wahlvorschläge 1 Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen. Artikel 18h * Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang 1 Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich über ihre Nomination. 2 Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang (RB 2.2221), kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen. Artikel 18i * Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge 1 Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind. 2 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig. 3 Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann. 4 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen. Artikel 18k * Stille Wahl 1 Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt. 2 Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet. Artikel 18l * Ordentlicher Wahlgang 1 Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt: a) wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind b) wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind c) für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind 1.5 Stimmabgabe Artikel 19 *Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben. Artikel 20 *Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist 1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben. Artikel 21 *Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen 1 Wer brieflich abstimmen will: a) legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis und c) legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu Artikel 22 *Briefliche Stimmabgabe: Zustellung 1 Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert: a) in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen b) während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder c) der Post frankiert übergeben Artikel 23 *Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts 1 Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne. 2 Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden. * 3 Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen. * Artikel 23a * Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte 1 Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. 2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig. 3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren. Artikel 24 *Elektronische Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen Stimmabgabe. 3 Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. 4 Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. 5 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die Gemeinden an. 1.6 Bekanntmachung, Stimmmaterial

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Artikel 17 bzw. Bürger- oder Kirchenrat. *

Urnenöffnungszeit: Abstimmungs- und Wahltag 1 Am Abstimmungs- und Wahltag müssen die Haupturnen vormittags von 10:00 bis 12:00 Uhr offengehalten werden. 2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10:00 Uhr öffnen lassen. Artikel 18 *… 1.4.2 Vorschlagsverfahren für die stille Wahl in den Gemeinden * Artikel 18a * Vorschlagsrecht 1 Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können bei der Gemeindekanzlei einen Wahlvorschlag einreichen. Artikel 18b * Wahltermin, Einreichefrist für Wahlvorschläge 1 Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Gemeinderat den Wahltermin fest und fordert im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. 2 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Für Nachwahlen gilt Artikel 50a. Artikel 18c * Anzahl und Bezeichnung der vorgeschlagenen Personen 1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind. Der Name der gleichen Person kann auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt werden, auf dem gleichen Wahlvorschlag jedoch nur einmal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen. 2 Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben. Artikel 18d * Bezeichnung des Wahlvorschlages 1 Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von den anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Artikel 18e * Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages 1 Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen. 2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist. Artikel 18f * Vertretung des Wahlvorschlages 1 Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle unterzeichnenden Personen als Vertretung und Stellvertretung. 2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Artikel 18g * Einsichtnahme in die Wahlvorschläge 1 Die Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen. Artikel 18h * Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang 1 Die Gemeindekanzlei orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich über ihre Nomination. 2 Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang (RB 2.2221), kann sie bei der Gemeindekanzlei innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen. Artikel 18i * Prüfung und Bereinigung der Wahlvorschläge 1 Die Gemeindekanzlei prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind. 2 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder nicht die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweisen, erklärt die Gemeindekanzlei für ungültig. 3 Die Gemeindekanzlei streicht unzulässige Wiederholungen des gleichen Kandidatennamens und die Namen nicht wählbarer Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie setzt der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist bis zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der sie Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann. 4 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen. Artikel 18k * Stille Wahl 1 Führen alle bereinigten Wahlvorschläge nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten auf, als Sitze zu besetzen sind, so werden die vorgeschlagenen Personen vom Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt erklärt. 2 Die Gemeindekanzlei hat diesen Beschluss im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde zu veröffentlichen. Werden alle Sitze durch stille Wahl besetzt, gibt die Gemeindekanzlei zudem bekannt, dass der ordentliche Wahlgang nicht stattfindet. Artikel 18l * Ordentlicher Wahlgang 1 Der Wahlgang wird nach Artikel 32 ff. fortgesetzt: a) wenn keine Wahlvorschläge frist- und formgerecht eingereicht worden sind b) wenn alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten aufführen, als Sitze zu besetzen sind c) für die frei gebliebenen Sitze, wenn nicht alle Sitze durch stille Wahl besetzt worden sind 1.5 Stimmabgabe Artikel 19 *Grundsatz 1 Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne, brieflich oder, im Rahmen dieses Gesetzes, elektronisch abgeben. Artikel 20 *Briefliche Stimmabgabe: Beginn der Frist 1 Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben. Artikel 21 *Briefliche Stimmabgabe: Vorgehen 1 Wer brieflich abstimmen will: a) legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis und c) legt das verschlossene Stimmkuvert sowie den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert und klebt dieses zu Artikel 22 *Briefliche Stimmabgabe: Zustellung 1 Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert: a) in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen b) während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben oder c) der Post frankiert übergeben Artikel 23 *Briefliche Stimmabgabe: Behandlung der Rücksendekuverts 1 Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne. 2 Die eingegangenen Rücksendekuverts und die darin enthaltenen Stimmkuverts dürfen frühestens um 09:00 Uhr am Abstimmungstag von einem Mitglied des Urnenbüros unter der Kontrolle eines weiteren Mitglieds unter Wahrung des Stimmgeheimnisses geöffnet und ausgezählt werden. * 3 Die Standeskanzlei kann dazu Weisungen erlassen. * Artikel 23a * Stimmberechtigte mit Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte 1 Stimmberechtigte mit körperlicher Behinderung und schreibunfähige Stimmberechtigte, die nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe notwendigen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. 2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist unzulässig. 3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren. Artikel 24 *Elektronische Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Im Rahmen des Bundesrechts und von Absatz 1 bestimmt der Landrat über die allgemeine und flächendeckende Einführung der elektronischen Stimmabgabe. 3 Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe versuchsweise einführen. Er kann dazu die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. 4 Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann der Regierungsrat mit dem Bund und anderen Kantonen Verträge abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. 5 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. Soweit für den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe nötig, kann er darin von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe und den Urnengang vorsieht. Vor dem Erlass des Reglements hört er die Gemeinden an. 1.6 Bekanntmachung, Stimmmaterial

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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