Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 30
Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung 1 Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvorlagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommunalen die Gemeindekanzlei. 2 Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das Gleiche vorzuschreiben. 3 Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standeskanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird. * Artikel 31 *Stimmmaterial: Zustellung 1 Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen auch früher abgegeben werden. 2 Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung. 1.7 Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
Artikel 30
Stimmmaterial: Abstimmungsvorlage, Erläuterung 1 Bei eidgenössischen Abstimmungen stellt der Bund die Abstimmungsvorlagen zur Verfügung, bei kantonalen die Standeskanzlei und bei kommunalen die Gemeindekanzlei. 2 Kantonalen Abstimmungsvorlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung beizulegen. Den Gemeinden steht es frei, für ihre Abstimmungsvorlagen das Gleiche vorzuschreiben. 3 Bei den Gesamterneuerungswahlen des Landrates erlässt die Standeskanzlei eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten von den Gemeinden zusammen mit den Wahlzetteln zugestellt wird. * Artikel 31 *Stimmmaterial: Zustellung 1 Das Stimmmaterial (Artikel 26) ist den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs- und Wahltag zuzustellen. Die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen zur Vorlage dürfen auch früher abgegeben werden. 2 Die Gemeinden sind ermächtigt, die Abstimmungsvorlage und die Erläuterungen dazu pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung. 1.7 Durchführung der Abstimmungen und Wahlen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it