Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 68
Weiterbehandlung 1 Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich darüber auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbestimmt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. * 2 Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das Verfahren nach Artikel 74 oder 75 ein. 3 Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird ihm keine weitere Folge gegeben. 2.2 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Initiative
Artikel 68
Weiterbehandlung 1 Ist die kantonale Volksinitiative zustande gekommen, so wird sie vom Regierungsrat dem Landrat weitergeleitet mit einer Botschaft, die sich darüber auszusprechen hat, ob die Initiative ganz oder teilweise ungültig sei, namentlich ob sie übergeordnetes Recht verletze, inhaltlich zu unbestimmt oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Botschaft kann sachbezogene Erwägungen und Anträge enthalten. Der Landrat entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Sein Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. * 2 Ist eine Gemeindeinitiative zustandegekommen, prüft der Gemeinde- bzw. Bürger- oder Kirchenrat, ob sie ganz oder teilweise ungültig sei. Trifft dies zu, erklärt er die Initiative im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde als ganz oder teilweise ungültig. Andernfalls leitet er das Verfahren nach Artikel 74 oder 75 ein. 3 Ist das Volksbegehren nicht zustandegekommen oder ungültig, so wird ihm keine weitere Folge gegeben. 2.2 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Initiative
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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