Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 88
Widerhandlungen 1 Mit Haft oder Busse von 20 Franken bis 500 Franken wird bestraft: a) wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht b) wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt c) wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die gleiche Urne wirft d) wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die Stimmenden beeinflusst e) wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den Zugang zur Urne behindert oder stört f) wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert g) wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet h) wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt i) wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissentlich verstösst 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
Artikel 88
Widerhandlungen 1 Mit Haft oder Busse von 20 Franken bis 500 Franken wird bestraft: a) wer einen Stimmrechtsausweis fälscht oder unberechtigterweise gebraucht b) wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt c) wer in der gleichen Sache absichtlich mehr als ein Stimmkuvert in die gleiche Urne wirft d) wer im Abstimmungslokal oder in dessen unmittelbaren Umgebung die Stimmenden beeinflusst e) wer trotz Mahnung eines Mitgliedes des Urnenbüros vorsätzlich den Zugang zur Urne behindert oder stört f) wer Stimmberechtigte durch Abverlangen der Stimmzettel oder auf andere Weise nach der Art der Stimmabgabe kontrolliert g) wer den Weisungen des Urnenbüros nicht Folge leistet h) wer als Mitglied des Urnenbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhandelt i) wer gegen die Vorschriften über die erleichterte Stimmabgabe wissentlich verstösst 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Artikel 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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