Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11 bis
c) Anmeldung und Anspruchsbeginn 1. allgemein* 1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das ganze Kalenderjahr setzt voraus:* a)* eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, oder b)* den Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. 2 …* 3 Für Anmeldungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, die nicht fristgemäss eingereicht werden, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Anmeldung. Vorbehalten bleibt die sachgemässe Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200012.* 4 Bei einem Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen nach dem 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen.* Art. 11ter* 2. Beziehende von finanzieller Sozialhilfe 1 Die für den Vollzug der finanziellen Sozialhilfe zuständige Stelle der politischen Gemeinde meldet der Sozialversicherungsanstalt Beginn und Ende der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Dies umfasst auch Personen, bei denen ein Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung gegeben ist, mit der Prämienverbilligung jedoch wegfällt. 12 SR 830.1. 2 Die Meldung beinhaltet folgende zur Identifikation der Person und zur Auszahlung an den Versicherer erforderlichen Daten: a) Name und Vorname; b) Adresse; c) Wohnsitz; d) Geschlecht; e) Geburtsdatum; f) AHV-Nummer; g) Versicherer; h) Zivilstand; i) Datum der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen. 3 Keiner Meldung bedürfen Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 82a Abs. 7 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199813 sistiert ist. 4 Die Meldung ersetzt die Anmeldung auf Prämienverbilligung nach Art. 11bis dieses Erlasses. 5 Die Anspruchsberechtigung für die Folgejahre wird von der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde und der Sozialversicherungsanstalt auf Basis der Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung abgeglichen. 6 Diese Bestimmung wird auch auf Einrichtungen angewendet, die nach Art. 80a ff. des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199814 finanzielle Sozialhilfe leisten.
Art. 11 bis
c) Anmeldung und Anspruchsbeginn 1. allgemein* 1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das ganze Kalenderjahr setzt voraus:* a)* eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, oder b)* den Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. 2 …* 3 Für Anmeldungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, die nicht fristgemäss eingereicht werden, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Anmeldung. Vorbehalten bleibt die sachgemässe Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200012.* 4 Bei einem Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen nach dem 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen.* Art. 11ter* 2. Beziehende von finanzieller Sozialhilfe 1 Die für den Vollzug der finanziellen Sozialhilfe zuständige Stelle der politischen Gemeinde meldet der Sozialversicherungsanstalt Beginn und Ende der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Dies umfasst auch Personen, bei denen ein Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung gegeben ist, mit der Prämienverbilligung jedoch wegfällt. 12 SR 830.1. 2 Die Meldung beinhaltet folgende zur Identifikation der Person und zur Auszahlung an den Versicherer erforderlichen Daten: a) Name und Vorname; b) Adresse; c) Wohnsitz; d) Geschlecht; e) Geburtsdatum; f) AHV-Nummer; g) Versicherer; h) Zivilstand; i) Datum der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen. 3 Keiner Meldung bedürfen Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 82a Abs. 7 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199813 sistiert ist. 4 Die Meldung ersetzt die Anmeldung auf Prämienverbilligung nach Art. 11bis dieses Erlasses. 5 Die Anspruchsberechtigung für die Folgejahre wird von der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde und der Sozialversicherungsanstalt auf Basis der Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung abgeglichen. 6 Diese Bestimmung wird auch auf Einrichtungen angewendet, die nach Art. 80a ff. des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199814 finanzielle Sozialhilfe leisten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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