Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11 quater
3. Beziehende von Elternschaftsbeiträgen 1 Die für den Vollzug der Elternschaftsbeiträge zuständige Stelle der politischen Gemeinde meldet der Sozialversicherungsanstalt Beginn und Ende der Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Dies umfasst auch Personen, bei denen ein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung gegeben ist, mit der Prämienverbilligung jedoch wegfällt. 2 Die Meldung beinhaltet folgende zur Identifikation der Person und zur Auszahlung an Versicherer erforderlichen Daten: a) Name und Vorname; b) Adresse; c) Wohnsitz; d) Geschlecht; e) Geburtsdatum; 13 SR 842.31. 14 SR 142.31. f) AHV-Nummer; g) Versicherer; h) Zivilstand; i) Datum der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen. 3 Keiner Meldung bedürfen Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 82a Abs. 7 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199815 sistiert ist. 4 Die Meldung ersetzt die Anmeldung auf Prämienverbilligung nach Art. 11bis dieses Erlasses. 5 Die Anspruchsberechtigung für die Folgejahre wird von der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde und der Sozialversicherungsanstalt auf Basis der Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung abgeglichen. Art. 11quinquies* 4. Elektronischer Austausch der Daten von Beziehenden von finanzieller Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen 1 Der Datenaustausch nach Art. 11ter und Art. 11quater dieses Erlasses zwischen der Sozialversicherungsanstalt und der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde erfolgt elektronisch. 2 Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde kann folgende Daten elektronisch von der Sozialversicherungsanstalt abrufen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt: a) Daten nach Art. 11ter Abs. 1 und Abs. 2 dieses Erlasses; b) Daten nach Art. 11quater Abs. 1 und Abs. 2 dieses Erlasses; c) Höhe und Dauer der von der Sozialversicherungsanstalt ausgerichteten Prämienverbilligung. 3 Die Sozialversicherungsanstalt liefert der kantonalen Statistikstelle einen elektronischen Gesamtabzug der Sozialversicherungsnummern der Beziehenden von finanzieller Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen, die eine Prämienverbilligung beziehen, zur Durchführung von Simulationen zur Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung durch die Regierung. 4 Die Sozialversicherungsanstalt legt die technischen und organisatorischen Vorgaben für den elektronischen Datenaustausch fest. Sie hört vorgängig die politischen Gemeinden an.
Art. 11 quater
3. Beziehende von Elternschaftsbeiträgen 1 Die für den Vollzug der Elternschaftsbeiträge zuständige Stelle der politischen Gemeinde meldet der Sozialversicherungsanstalt Beginn und Ende der Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Dies umfasst auch Personen, bei denen ein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung gegeben ist, mit der Prämienverbilligung jedoch wegfällt. 2 Die Meldung beinhaltet folgende zur Identifikation der Person und zur Auszahlung an Versicherer erforderlichen Daten: a) Name und Vorname; b) Adresse; c) Wohnsitz; d) Geschlecht; e) Geburtsdatum; 13 SR 842.31. 14 SR 142.31. f) AHV-Nummer; g) Versicherer; h) Zivilstand; i) Datum der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen. 3 Keiner Meldung bedürfen Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 82a Abs. 7 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199815 sistiert ist. 4 Die Meldung ersetzt die Anmeldung auf Prämienverbilligung nach Art. 11bis dieses Erlasses. 5 Die Anspruchsberechtigung für die Folgejahre wird von der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde und der Sozialversicherungsanstalt auf Basis der Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung abgeglichen. Art. 11quinquies* 4. Elektronischer Austausch der Daten von Beziehenden von finanzieller Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen 1 Der Datenaustausch nach Art. 11ter und Art. 11quater dieses Erlasses zwischen der Sozialversicherungsanstalt und der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde erfolgt elektronisch. 2 Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde kann folgende Daten elektronisch von der Sozialversicherungsanstalt abrufen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt: a) Daten nach Art. 11ter Abs. 1 und Abs. 2 dieses Erlasses; b) Daten nach Art. 11quater Abs. 1 und Abs. 2 dieses Erlasses; c) Höhe und Dauer der von der Sozialversicherungsanstalt ausgerichteten Prämienverbilligung. 3 Die Sozialversicherungsanstalt liefert der kantonalen Statistikstelle einen elektronischen Gesamtabzug der Sozialversicherungsnummern der Beziehenden von finanzieller Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen, die eine Prämienverbilligung beziehen, zur Durchführung von Simulationen zur Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung durch die Regierung. 4 Die Sozialversicherungsanstalt legt die technischen und organisatorischen Vorgaben für den elektronischen Datenaustausch fest. Sie hört vorgängig die politischen Gemeinden an.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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