Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 21b
Übergangsbestimmung des XIV. Nachtrags vom 28. April 202629 1 Der Kantonsbeitrag für die ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199430 wird nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 199531 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags festgelegt. Er entspricht wenigstens 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 2 Auf den Ausgleich eines Restsaldos für Über- und Unterschreitungen der Grenzwerte, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags und in den beiden Folgejahren nach Massgabe des bisherigen Rechts eingetreten sind, wird ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199432 unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung verzichtet. 3 Erreicht der Kantonsbeitrag im ersten oder zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199433 den Mindestanteil von 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht, wird der Fehlbetrag in den Folgejahren ausgeglichen.
Art. 21b
Übergangsbestimmung des XIV. Nachtrags vom 28. April 202629 1 Der Kantonsbeitrag für die ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199430 wird nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 199531 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags festgelegt. Er entspricht wenigstens 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 2 Auf den Ausgleich eines Restsaldos für Über- und Unterschreitungen der Grenzwerte, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags und in den beiden Folgejahren nach Massgabe des bisherigen Rechts eingetreten sind, wird ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199432 unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung verzichtet. 3 Erreicht der Kantonsbeitrag im ersten oder zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199433 den Mindestanteil von 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht, wird der Fehlbetrag in den Folgejahren ausgeglichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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