Verordnung des VBS über Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Technische Anforderungen an digitale Daten
1 Für digitale Daten gilt Folgendes: a. Die Datei mit den Daten über ein Kulturgut muss sowohl die technischen als auch die beschreibenden Metadaten enthalten. Sie ist eindeutig und zweckmässig zu bezeichnen. b. Es sind verbreitete, offengelegte Dateiformate wie PDF/A, TIFF, JPEG nach der ISO/IEC-Norm 10918-1, 1994, oder JPEG2000 nach der ISO/IEC-Norm 15444-1, 2004, zu verwenden. c. Komprimierte Bilddaten dürfen keine visuell störenden Artefakte enthalten, welche die Reproduktion negativ beeinflussen könnten. d. Bei Bilddaten mit hoher Farbrelevanz ist ein standardisierter Farbraum zu verwenden. Die Aufnahme muss eine Farbreferenz enthalten. Für die Aufnahmequalität gilt Artikel 4. e. Textdokumente sind vollständig mit Schriftsatz und Bild zu erfassen. Verweise sind nicht erlaubt. 2 Werden die Daten als Punkt- oder Strichcode oder in einer anderen binären Form auf den Film geschrieben, so ist das Verfahren der Codierung anzugeben. 3 Für jedes Dossier ist eine Prüfsumme zu berechnen. Das Prüfsummenverfahren ist zu nennen oder zu beschreiben. Die Prüfsumme ist, zusätzlich zu den unter Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a genannten Informationen, als Klartext zu verfilmen. Nach der Verfilmung müssen die Daten auf ihre Validität geprüft werden. Die aufgeführten Normen können gegen Bezahlung unter folgender Adresse bezogen werden: www.iso.org > store. ISO/IEC-Norm 10918-1, 1994: Informationstechnik, Digitale Kompression und Codierung von Bildern mit kontinuierlichem Verlauf; Forderungen und Richtlinien. ISO/IEC-Norm 15444-1, 2004: Informationstechnik – JPEG – 2000 – Bildcodierungssystem: Kern-Codierungssystem.
Art. 3 Technische Anforderungen an digitale Daten
1 Für digitale Daten gilt Folgendes: a. Die Datei mit den Daten über ein Kulturgut muss sowohl die technischen als auch die beschreibenden Metadaten enthalten. Sie ist eindeutig und zweckmässig zu bezeichnen. b. Es sind verbreitete, offengelegte Dateiformate wie PDF/A, TIFF, JPEG nach der ISO/IEC-Norm 10918-1, 1994, oder JPEG2000 nach der ISO/IEC-Norm 15444-1, 2004, zu verwenden. c. Komprimierte Bilddaten dürfen keine visuell störenden Artefakte enthalten, welche die Reproduktion negativ beeinflussen könnten. d. Bei Bilddaten mit hoher Farbrelevanz ist ein standardisierter Farbraum zu verwenden. Die Aufnahme muss eine Farbreferenz enthalten. Für die Aufnahmequalität gilt Artikel 4. e. Textdokumente sind vollständig mit Schriftsatz und Bild zu erfassen. Verweise sind nicht erlaubt. 2 Werden die Daten als Punkt- oder Strichcode oder in einer anderen binären Form auf den Film geschrieben, so ist das Verfahren der Codierung anzugeben. 3 Für jedes Dossier ist eine Prüfsumme zu berechnen. Das Prüfsummenverfahren ist zu nennen oder zu beschreiben. Die Prüfsumme ist, zusätzlich zu den unter Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a genannten Informationen, als Klartext zu verfilmen. Nach der Verfilmung müssen die Daten auf ihre Validität geprüft werden. Die aufgeführten Normen können gegen Bezahlung unter folgender Adresse bezogen werden: www.iso.org > store. ISO/IEC-Norm 10918-1, 1994: Informationstechnik, Digitale Kompression und Codierung von Bildern mit kontinuierlichem Verlauf; Forderungen und Richtlinien. ISO/IEC-Norm 15444-1, 2004: Informationstechnik – JPEG – 2000 – Bildcodierungssystem: Kern-Codierungssystem.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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