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Verordnung für die Bewertungskommission

Basel-Landschaft · 141.20 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Aufgabe 1 Die Bewertungskommission ist eine beratende Kommission des Regierungsrats. 2 Sie gibt zuhanden des Regierungsrats fachliche Empfehlungen für Anpassungen der Modellumschreibungen ab. * 3 Die Empfehlungen umfassen die Bewertung der Modellumschreibung, Zuordnung zu einem Lohnband und zu einer Richtposition. * 4 Es werden nicht einzelne Stellen oder Funktionen bewertet. 5 Zusammen mit der Empfehlung wird dem Regierungsrat das Ergebnis der abschliessenden Kommissionsabstimmung bekannt gegeben. 6 Kommt die Kommission nicht zu einem einstimmigen Beschluss, werden dem Regierungsrat die einzelnen Empfehlungen des Präsidiums und der Kommissionsmitglieder mitgeteilt. *

§ 2

Zusammensetzung und Wahl 1 Die Bewertungskommission besteht aus dem Präsidium und 8 Mitgliedern. * 2 Das Kommissionspräsidium wird durch die Fachbereichsleitung Honorierungssystem des Personalamts wahrgenommen, bei deren Abwesenheit durch deren Stellvertretung. Es hat bei Abstimmungen über die Empfehlungen an den Regierungsrat lediglich beratende Stimme. * 3 4 Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat als Arbeitgebendenvertretung gewählt. 4 4 Mitglieder bilden die Arbeitnehmendenvertretung. Der Regierungsrat wählt diese aus den ihm von der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände und dem Kreis der Mitarbeitenden unterbreiteten Vorschlägen. Er berücksichtigt dabei die Grösse der einzelnen Verbände. * 1) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102 2 141.20 5 Wählbar sind nur Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft. 6 Der Regierungsrat achtet darauf, dass die Funktionsbereiche und die Geschlechter auf Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenseite möglichst gut vertreten sind. Insbesondere sollen der Funktionsbereich 2 (handwerklich-technische und hauswirtschaftliche Funktionen). der Funktionsbereich 3 (Gesundheit und Soziales), der Funktionsbereich 4 (Bildungswesen) und der Funktionsbereich 6 (Polizei) vertreten sein. Das Kommissionspräsidium vertritt den Funktionsbereich 1 (administrative Funktionen). * 7 Tritt ein Kommissionsmitglied zurück oder endet das Arbeitsverhältnis beim Kanton Basel-Landschaft während der Amtszeit, so ist es zu ersetzen. 8 Der Regierungsrat kann für die Mitglieder Stellvertretungen wählen. Sie vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall an den Kommissionssitzungen. *

§ 3

Amtsperiode 1 Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre. 2 Die Wiederwahl ist möglich.

§ 4

Organisation und Arbeitsweise 1 Der Regierungsrat oder das Personalamt beauftragen die Kommission mit der Bewertung von Modellumschreibungen. 2 Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich durch das Präsidium. * 3 Zu den zu begutachtenden Geschäften sind den Kommissionsmitgliedern spätestens 10 Tage vor der Sitzung schriftliche Unterlagen zuzustellen. 4 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. 5 Über jede Sitzung wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Jedes Kommissionsmitglieds kann verlangen, dass auch einzelne Anträge und das Wesentliche einzelner Beratungen protokolliert werden. * 6 Das Personalamt führt das Sekretariat der Kommission.

§ 5

Vertraulichkeit und Informationsbeschaffung 1 Die Beratungen sind vertraulich; nicht vertraulich sind die Traktandenliste sowie die Lohnbandempfehlung der Bewertungskommission nach Entscheid des Regierungsrats. * 2 Die Bewertungskommission ist befugt, alle erforderlichen Informationen direkt zu beschaffen. 3 Die Direktionen und Dienststellen sind verpflichtet, der Kommission die von ihr als notwendig erachteten Auskünfte zu erteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102 3 141.20 4 Die Bewertungskommission kann in besonderen Fällen ein internes oder externes Gutachten in Auftrag geben und interne oder externe Auskunftspersonen beiziehen.

§ 6

Entschädigung, Freistellung und Budget 1 Die Mitarbeit in der Kommission gilt als Arbeitszeit. 2 Die Kommissionsmitglieder werden von ihren Anstellungsbehörden für die Kommissionsarbeit freigestellt. 3 Das Personalamt budgetiert die Kosten für externe Expertinnen und Experten sowie für externe Expertisen.

§ 7

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102 4 141.20 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.05.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1102 20.10.2009 01.11.2009 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 1 Abs. 6 eingefügt GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 2 geändert GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 4 geändert GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 6 geändert GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 4 Abs. 2 geändert GS 36.1216 20.10.2009 01.11.2009 § 4 Abs. 5 geändert GS 36.1216 17.08.2010 01.10.2010 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.186 10.11.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 3 geändert GS 2020.087 10.11.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102 5 141.20 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.05.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 36.1102 § 1 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216 § 1 Abs. 3 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087 § 1 Abs. 6 20.10.2009 01.11.2009 eingefügt GS 36.1216 § 2 Abs. 1 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216 § 2 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216 § 2 Abs. 4 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216 § 2 Abs. 6 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216 § 2 Abs. 8 20.10.2009 01.11.2009 eingefügt GS 36.1216 § 4 Abs. 2 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216 § 4 Abs. 5 20.10.2009 01.11.2009 geändert GS 36.1216 § 5 Abs. 1 17.08.2010 01.10.2010 geändert GS 37.186 § 5 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1102

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