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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz

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Change 1

What to do with it
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Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Präsidenten der Internationalen Föderation, des Generalsekretärs, der Untersekretäre und des Stellvertretenden Generalsekretärs

1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der Präsident der Internationalen Föderation, der Generalsekretär, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die Mitarbeiter der Hohen Direktion die Vorrechte und Immunitäten, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gebräuchen den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden. 2. Die oben genannten Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die ihnen von der Internationalen Föderation ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern die Internationale Föderation eine interne Besteuerung vor-sieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall, usw. ausgerichtet werden; hingegen sind die Erträge von ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen von diesen Personen, die ihre Tätigkeit bei der Internationalen Föderation eingestellt haben, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen. 3. Die vorgenannten Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienst-leistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss schweizerischer Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. 4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt. Fassung gemäss Briefwechsel vom 5./18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 (AS 2017 6003). Fassung gemäss Briefwechsel vom 12./15. Dez. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 855). SR 631.145.0

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Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Präsidenten der Internationalen Föderation, des Generalsekretärs, der Untersekretäre und des Stellvertretenden Generalsekretärs

1. Unter Vorbehalt von Artikel 21 des vorliegenden Abkommens geniessen der Präsident der Internationalen Föderation, der Generalsekretär, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die Mitarbeiter der Hohen Direktion die Vorrechte und Immunitäten, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gebräuchen den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden. 2. Die oben genannten Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die ihnen von der Internationalen Föderation ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern die Internationale Föderation eine interne Besteuerung vor-sieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall, usw. ausgerichtet werden; hingegen sind die Erträge von ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen von diesen Personen, die ihre Tätigkeit bei der Internationalen Föderation eingestellt haben, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen. 3. Die vorgenannten Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienst-leistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss schweizerischer Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. 4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt. Fassung gemäss Briefwechsel vom 5./18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 (AS 2017 6003). Fassung gemäss Briefwechsel vom 12./15. Dez. 2022, in Kraft seit 15. Dez. 2022 (AS 2022 855). SR 631.145.0

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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