Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz
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Change 1
Art. 18 Sozialfürsorge
1. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Mitarbeiter schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel geregelt. 2. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht gehalten, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen. 3. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern die Internationale Föderation ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten gewährt. SR 0.192.122.513
Art. 18 Sozialfürsorge
1. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Mitarbeiter schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel geregelt. 2. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht gehalten, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen. 3. Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern die Internationale Föderation ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten gewährt. SR 0.192.122.513
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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