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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die Internationale Föderation Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausgenommen: a) insoweit diese Befreiung im Einzelfall vom Generalsekretär der Internationalen Föderation oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist; b) im Falle einer gegen die Internationale Föderation angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihr gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Fahrzeug verursacht wurde; c) im Falle einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Internationale Föderation einem ihrer Mitarbeiter schuldet; d) im Falle einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Internationale Föderation erhobenen Hauptklage steht; e) im Falle der Vollstreckung eines in Anwendung von Artikel 30 des vorliegenden Abkommens ergangenen Schiedsspruchs. 2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die beweglichen Vermögenswerte, die Eigentum der Internationalen Föderation sind oder von ihr für ihre Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie im Besitz hat, geniessen Immunität: a) von jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung; b) von jeder Form von Arrest, administrativem Zwang oder einem Gerichtsurteil vorangehenden Massnahmen, ausgenommen in den in Absatz 1 genannten Fällen.

Your change, as a redline

Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die Internationale Föderation Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausgenommen: a) insoweit diese Befreiung im Einzelfall vom Generalsekretär der Internationalen Föderation oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist; b) im Falle einer gegen die Internationale Föderation angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihr gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Fahrzeug verursacht wurde; c) im Falle einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Internationale Föderation einem ihrer Mitarbeiter schuldet; d) im Falle einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Internationale Föderation erhobenen Hauptklage steht; e) im Falle der Vollstreckung eines in Anwendung von Artikel 30 des vorliegenden Abkommens ergangenen Schiedsspruchs. 2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die beweglichen Vermögenswerte, die Eigentum der Internationalen Föderation sind oder von ihr für ihre Zwecke verwendet werden, unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie im Besitz hat, geniessen Immunität: a) von jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung; b) von jeder Form von Arrest, administrativem Zwang oder einem Gerichtsurteil vorangehenden Massnahmen, ausgenommen in den in Absatz 1 genannten Fällen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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