Reglement über Dienstleistungen und Kostenübernahmen der Stadt Luzern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (DKR)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
3 Temporäre Plakatierung 1 Vor Wahlen und Abstimmungen stellt die Stadt Luzern auf öffentlichem Grund, verteilt auf die Innenstadt und die Aussenquartiere, temporäre Plakatstellen zur Verfügung: a. vor eidgenössischen, kantonalen und städtischen Wahlen: maximal 80 Plakatstellen an 15 bis 20 Standorten; b. vor städtischen Abstimmungen: jeweils eine Plakatstelle für und eine gegen eine Vorlage an 10 Standorten. 2 Berechtigt zur Benützung der Plakatstellen sind Wahllisten bei Proporzwahlen und Kandidierende bei Majorzwahlen bzw. Komitees für oder gegen eine städtische Abstimmungsvorlage. Dabei besteht der Anspruch gesamthaft einmal pro Kandidatin oder Kandidat bzw. pro befürwortende oder ablehnende Position einer Vorlage, auch wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind oder mehr als ein Abstimmungskomitee existiert. 3 Die Plakatstellen werden möglichst gleichmässig auf die berechtigten Personen oder Personengruppen verteilt, die von diesem Angebot Gebrauch machen wollen. Die Teilnahme sowohl an einer Proporz- als auch an einer Majorzwahl wird bei der Verteilung angemessen berücksichtigt. 4 Mit Ausnahme der Herstellung der Wahl- und Abstimmungsplakate gehen die aus der temporären Plakatierung entstehenden Aufwendungen zulasten der Stadt Luzern. 2–3 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Art. 2
3 Temporäre Plakatierung 1 Vor Wahlen und Abstimmungen stellt die Stadt Luzern auf öffentlichem Grund, verteilt auf die Innenstadt und die Aussenquartiere, temporäre Plakatstellen zur Verfügung: a. vor eidgenössischen, kantonalen und städtischen Wahlen: maximal 80 Plakatstellen an 15 bis 20 Standorten; b. vor städtischen Abstimmungen: jeweils eine Plakatstelle für und eine gegen eine Vorlage an 10 Standorten. 2 Berechtigt zur Benützung der Plakatstellen sind Wahllisten bei Proporzwahlen und Kandidierende bei Majorzwahlen bzw. Komitees für oder gegen eine städtische Abstimmungsvorlage. Dabei besteht der Anspruch gesamthaft einmal pro Kandidatin oder Kandidat bzw. pro befürwortende oder ablehnende Position einer Vorlage, auch wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind oder mehr als ein Abstimmungskomitee existiert. 3 Die Plakatstellen werden möglichst gleichmässig auf die berechtigten Personen oder Personengruppen verteilt, die von diesem Angebot Gebrauch machen wollen. Die Teilnahme sowohl an einer Proporz- als auch an einer Majorzwahl wird bei der Verteilung angemessen berücksichtigt. 4 Mit Ausnahme der Herstellung der Wahl- und Abstimmungsplakate gehen die aus der temporären Plakatierung entstehenden Aufwendungen zulasten der Stadt Luzern. 2–3 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni, in Kraft seit 1. Januar 2023.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.