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Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

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In force since 1973-09-11, as the publisher states.

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 26 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25

Proposed changes to this act

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26 provisions

Langtitel

(Übersetzung) ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung StF: BGBl. Nr. 435/1973 (NR: GP XIII RV 621 AB 710 S. 71. BR: S. 321.) Die Republik Österreich und die Arabische Republik Ägypten haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schließen, um das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Völkern durch Zusammenarbeit und Austausch auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu fördern, folgendes vereinbart: Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. Juli 1973 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 24 am 11. September 1973 in Kraft. Nachdem das am 11. Mai 1972 in Kairo unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet: .... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1973

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Art. 1

Artikel 1 Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Bildungs- und Forschungsinstitutionen beider Länder auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Hochschul-, des allgemeinbildenden sowie des berufsbildenden Schulwesens, der Literatur und Kunst, der kulturellen Information und des öffentlichen Gesundheitswesens fördern.

Propose a change

Art. 2

Artikel 2 Die Vertragsstaaten werden Expertendelegationen auf den Gebieten der Wissenschaft, Erziehung und Kultur austauschen.

Propose a change

Art. 3

Artikel 3 Die Vertragsstaaten werden Besuche von Experten verschiedener Bereiche wie der Archäologie und der Urgeschichte, des Denkmalschutzes sowie der Restaurierung und Konservierung von Kunstwerken begünstigen.

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Art. 4

Artikel 4 Die Vertragsstaaten werden im diplomatischen Weg auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende Austauschaktionen fördern: a) Über Einladung der zuständigen akademischen Behörden des Gastlandes den Austausch von Gastprofessoren oder Dozenten zur Durchführung von Gastvorlesungen, vorausgesetzt, daß vorher in jedem Einzelfall Übereinstimmung zwischen den zuständigen akademischen Institutionen über Vortragsthemen, Fachgebiet und Dauer des Aufenthaltes erzielt worden ist. b) Den Austausch von Angehörigen des Lehrkörpers wissenschaftlicher Hochschulen zur Herstellung von Kontakten sowie zum Studium von Hochschul- und Forschungseinrichtungen. Art und Dauer der Besuchsprogramme werden vorher in jedem Einzelfall zwischen den zuständigen akademischen Behörden festgelegt werden.

Propose a change

Art. 5

Artikel 5 Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Fakultäten, wie sie zwischen der Fakultät der Islamischen Theologie und der Fakultät des Islamischen Rechts der Al-Azhar Universität einerseits und der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck andererseits bereits besteht, unterstützen. Die Einzelheiten einer solchen Zusammenarbeit werden einvernehmlich zwischen den Universitäten und Fakultäten festgelegt werden.

Propose a change

Art. 6

Artikel 6 Jeder Vertragsstaat wird jährlich Studierenden und Akademikern des anderen Staates, die die erforderlichen wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerischen sowie sprachlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Spezialstudien an ihren Hochschuleinrichtungen besitzen, angemessene Stipendien gewähren.

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Art. 7

Artikel 7 Die Vertragsstaaten werden den Austausch von Studierenden und Akademikern zur Absolvierung einer Ferialpraxis während der Sommerferien wie auch zur Teilnahme an Sommerkursen ermutigen. Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht anzuwenden.

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Art. 8

Artikel 8 Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche von Gruppen von Studierenden und Akademikern ermutigen. Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht anzuwenden.

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Art. 9

Artikel 9 Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung ermutigen.

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Art. 10

Artikel 10 Die Vertragsstaaten werden Informationen über die Verleihung akademischer Grade an Hochschulen der beiden Staaten austauschen.

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Art. 11

Artikel 11 Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte wird die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen einräumen, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.

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Art. 12

Artikel 12 Die Vertragsstaaten werden die Durchführung von und die Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Staate ermutigen.

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Art. 13

Artikel 13 Die Vertragsstaaten begrüßen den Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen sowie einen Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, des Filmwesens und der bildenden Künste.

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Art. 14

Artikel 14 Die Vertragsstaaten werden die wechselseitige Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend und des Sports in jedem der beiden Staaten ermutigen.

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Art. 15

Artikel 15 Die Vertragsstaaten werden Expertenbesuche in allen Bereichen der Erwachsenenbildung begünstigen.

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Art. 16

Artikel 16 Die Republik Österreich begrüßt Bewerbungen für den jährlich stattfindenden Ausbildungskurs der Fremdenverkehrsschule in Salzburg. Ansuchen können nur berücksichtigt werden, wenn die Bewerber die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen und die erforderlichen Englischkenntnisse aufweisen.

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Art. 17

Artikel 17 Die Vertragsstaaten werden die direkte Kontaktaufnahme zwischen der Österreichischen Rundfunkgesellschaft mit beschränkter Haftung (ORF) und der A. R. E. Broadcasting and Television Organization ermutigen.

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Art. 18

Artikel 18 Der entsendende Vertragsstaat wird die Kosten für Reisen in das Gastland und zurück einschließlich der Kosten des Gepäcktransportes tragen.

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Art. 19

Artikel 19 Das Gastland wird die Reisekosten innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom Gastland gutgeheißene Besuchsprogramm oder Studium solche Reisen erfordert.

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Art. 20

Artikel 20 Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, wird das Gastland entsprechende Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken.

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Art. 21

Artikel 21 Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, wird das Gastland angemessene Aufenthaltskosten, die in jedem Einzelfall festzusetzen sind, übernehmen.

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Art. 22

Artikel 22 Die Vertragsstaaten werden den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen gewähren, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung und Taschengeld decken. Von den Stipendien werden keinerlei Steuern und Abgaben abgezogen werden.

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Art. 23

Artikel 23 Die Vertragsstaaten werden zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens einvernehmlich alle drei Jahre abwechselnd in Wien und Kairo zu Besprechungen zusammentreffen.

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Art. 24

Artikel 24 Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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Art. 25

Artikel 25 Dieses Abkommen bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der Vertragsstaaten in Kraft. Die Kündigung tritt erst sechs Monate nach Einlangen der Notifikation in Kraft. Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Kairo am 11. Mai 1972 in doppelter Urschrift in englischer Sprache.

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