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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk

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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Fachtechnologie: a) Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren, b) Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Würzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration, c) Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke, d) berufsbezogene Hygienevorschriften und Reinigungstechniken, e) Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen, f) Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfüllung, g) berufsbezogene Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen, h) Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung, i) berufsbezogene Prozeßautomation, k) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung, l) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den Betrieb von Schankanlagen, m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, n) berufsbezogene Ernährungslehre; 2. Biologische und chemisch-technische Betriebs- und Qualitätskontrolle; 3. Technische Mathematik und Kalkulation: a) Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberechnungen, b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnungen, c) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren; 4. Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffkunde: Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.

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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Fachtechnologie: a) Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren, b) Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Würzebereitung, Gärung, Lagerung und Filtration, c) Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke, d) berufsbezogene Hygienevorschriften und Reinigungstechniken, e) Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen, f) Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfüllung, g) berufsbezogene Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen, h) Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung, i) berufsbezogene Prozeßautomation, k) berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung, l) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den Betrieb von Schankanlagen, m) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, n) berufsbezogene Ernährungslehre; 2. Biologische und chemisch-technische Betriebs- und Qualitätskontrolle; 3. Technische Mathematik und Kalkulation: a) Flächen-, Körper-, Material- und Gewichtsberechnungen, b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnungen, c) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren; 4. Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffkunde: Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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