Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
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Change 1
Art. 14 Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten
1)Dieses Protokoll liegt für alle auf der vom 13. bis zum 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen bis zum 1. Mai 1954 in Brüssel zur Unterzeichnung auf. 2) Jede dieser Regierungen kann Vertragspartei dieses Protokolls werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet; b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet und danach ratifiziert. 3) In den in Abs. 2 Bst. b bezeichneten Fällen werden die Ratifikationsurkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt; die Ratifizierung wird am Tage der Hinterlegung wirksam. Die belgische Regierung notifiziert die Hinterlegung den in Abs. 1 bezeichneten Regierungen. 4) Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es von mindestens sechs Regierungen entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifizierung endgültig genehmigt worden ist. Für jede Regierung, die das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es im Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Ratifizierung in Kraft. 5) Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls kommen jedoch die Regierungen, die es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet haben, überein, das Protokoll zur Vermeidung von Verzögerungen vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit es ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften zulassen.
Art. 14 Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten
1)Dieses Protokoll liegt für alle auf der vom 13. bis zum 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen bis zum 1. Mai 1954 in Brüssel zur Unterzeichnung auf. 2) Jede dieser Regierungen kann Vertragspartei dieses Protokolls werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet; b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet und danach ratifiziert. 3) In den in Abs. 2 Bst. b bezeichneten Fällen werden die Ratifikationsurkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt; die Ratifizierung wird am Tage der Hinterlegung wirksam. Die belgische Regierung notifiziert die Hinterlegung den in Abs. 1 bezeichneten Regierungen. 4) Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es von mindestens sechs Regierungen entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifizierung endgültig genehmigt worden ist. Für jede Regierung, die das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es im Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Ratifizierung in Kraft. 5) Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls kommen jedoch die Regierungen, die es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet haben, überein, das Protokoll zur Vermeidung von Verzögerungen vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit es ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften zulassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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