Propose a change

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens heben die Vertragsparteien auf die Ausfuhr von Waren, die von Artikel 2.1 Absatz 1 erfasst werden, in eine andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen nach Absatz 2 die Zölle auf. Es werden auf die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in das Zollgebiet einer anderen Vertragspartei keine neuen Zölle eingeführt. 2. Zölle auf die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Ukraine in die EFTA-Staaten werden in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Ukraine schrittweise gesenkt. 3. Falls die Ukraine nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle auf Ausfuhren in die EU senkt oder beseitigt, gewährt sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung. 4. Als Ausfuhrzoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird. SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Your change, as a redline

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens heben die Vertragsparteien auf die Ausfuhr von Waren, die von Artikel 2.1 Absatz 1 erfasst werden, in eine andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen nach Absatz 2 die Zölle auf. Es werden auf die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in das Zollgebiet einer anderen Vertragspartei keine neuen Zölle eingeführt. 2. Zölle auf die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Ukraine in die EFTA-Staaten werden in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Ukraine schrittweise gesenkt. 3. Falls die Ukraine nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle auf Ausfuhren in die EU senkt oder beseitigt, gewährt sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung. 4. Als Ausfuhrzoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird. SR 0.632.20 Anhang 1A.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it