Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine
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Change 1
Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:(i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bedeutet der Begriff «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen nach Artikel I Absatz 3 Buchstaben (a)(i) und (a)(ii) GATS; (c) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; (d) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei:(i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines beliebigen WTO-Mitglieds ist, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder aufhalten; (e) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:(aa) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder (bb) im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (aa) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, [tab]oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird:(aa) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder (bb) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (e)(i); (f) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:(i) der Begriff «Massnahme», (ii) die «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) die «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern», (iv) der Begriff «gewerbliche Niederlassung», (v) der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», [tab](viii) der Begriff «Dienstleistungsnutzer», (ix) der Begriff «Person», (x) der Begriff «juristische Person», (xi) der Begriff «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», sowie (xii) der Begriff «direkte Steuern». SR 0.632.20 Anhang 1B Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:(i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bedeutet der Begriff «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen nach Artikel I Absatz 3 Buchstaben (a)(i) und (a)(ii) GATS; (c) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; (d) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei:(i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines beliebigen WTO-Mitglieds ist, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder aufhalten; (e) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:(aa) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder (bb) im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (aa) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, [tab]oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird:(aa) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder (bb) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (e)(i); (f) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt:(i) der Begriff «Massnahme», (ii) die «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) die «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern», (iv) der Begriff «gewerbliche Niederlassung», (v) der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», [tab](viii) der Begriff «Dienstleistungsnutzer», (ix) der Begriff «Person», (x) der Begriff «juristische Person», (xi) der Begriff «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», sowie (xii) der Begriff «direkte Steuern». SR 0.632.20 Anhang 1B Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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