Propose a change

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt. 2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen oder zukünftigen Abkommen, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert werden, fallen nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen nach Absatz 2, notifiziert sie ohne Verzug die anderen Vertragsparteien und bemüht sich, ihnen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen mit jeder anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger ist als in jenem Abkommen. 4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20 Anhang 1B

Your change, as a redline

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt. 2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen oder zukünftigen Abkommen, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert werden, fallen nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen nach Absatz 2, notifiziert sie ohne Verzug die anderen Vertragsparteien und bemüht sich, ihnen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen mit jeder anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger ist als in jenem Abkommen. 4. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird. SR 0.632.20 Anhang 1B

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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