Propose a change

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 28c Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile

1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und den Besitz von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn: a. achtenswerte Gründe vorliegen; b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Als achtenswerte Gründe gelten: a. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie der Schutz von Personen, kritischen Infrastrukturen oder Werttransporten; b. sportliches Schiesswesen; c. Sammlertätigkeit; d. Erfordernisse der Landesverteidigung; e. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Forschung und historische Zwecke. 3 Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 können erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen und die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist. Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

Your change, as a redline

Art. 28c Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile

1 Ausnahmebewilligungen für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und den Besitz von Gegenständen nach Artikel 5 Absatz 1 können nur erteilt werden, wenn: a. achtenswerte Gründe vorliegen; b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die von diesem Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Als achtenswerte Gründe gelten: a. berufliche Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Schutzaufgaben wie der Schutz von Personen, kritischen Infrastrukturen oder Werttransporten; b. sportliches Schiesswesen; c. Sammlertätigkeit; d. Erfordernisse der Landesverteidigung; e. Zwecke der Bildung, der Kultur, der Forschung und historische Zwecke. 3 Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 können erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen und die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist. Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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