Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3a Ausbildungsstudiengänge: Semester- und Materialgebühren
1 Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen: a. für Diplomstudiengänge mit einer Studiendauer: 1. von zwei Jahren: 660 Franken, 2. von drei Jahren: 450 Franken; b. für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:1. von einem Jahr: 590 Franken, 2. von zwei Jahren: 420 Franken. 2 Verlängert sich die Studiendauer, so werden für zusätzliche Semester die Gebühren der jeweils längeren Studiendauer gemäss Absatz 1 erhoben. 3 Die Semestergebühren für den Bachelor- und für den Masterstudiengang betragen je 800 Franken. 4 Zusätzlich zur Semestergebühr werden für Material pro Semester 50 Franken erhoben. 5 Im Fall einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn werden bereits bezahlte Semester- und Materialgebühren zurückerstattet. 6 Im Fall einer späteren Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs bleiben die Semester- und die Materialgebühren geschuldet beziehungsweise werden nicht zurückerstattet. Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639). Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 30. März 2021, vom BR genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 406). Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).
Art. 3a Ausbildungsstudiengänge: Semester- und Materialgebühren
1 Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen: a. für Diplomstudiengänge mit einer Studiendauer: 1. von zwei Jahren: 660 Franken, 2. von drei Jahren: 450 Franken; b. für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:1. von einem Jahr: 590 Franken, 2. von zwei Jahren: 420 Franken. 2 Verlängert sich die Studiendauer, so werden für zusätzliche Semester die Gebühren der jeweils längeren Studiendauer gemäss Absatz 1 erhoben. 3 Die Semestergebühren für den Bachelor- und für den Masterstudiengang betragen je 800 Franken. 4 Zusätzlich zur Semestergebühr werden für Material pro Semester 50 Franken erhoben. 5 Im Fall einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn werden bereits bezahlte Semester- und Materialgebühren zurückerstattet. 6 Im Fall einer späteren Abmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des Studiengangs bleiben die Semester- und die Materialgebühren geschuldet beziehungsweise werden nicht zurückerstattet. Eingefügt durch Ziff. I der V des EHB-Rats vom 17. Mai 2017, vom BR genehmigt am 9. Juni 2017 und in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3639). Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 30. März 2021, vom BR genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 406). Fassung gemäss Ziff. I der V des EHB-Rats vom 20. Mai 2019, vom BR genehmigt am 7. Juni 2019 und in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2063).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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