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Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote

1 Die Gebühren für Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote werden auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung bemessen. 2 Die Gebühr für Weiterbildungskurse und für übrige Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche beträgt höchstens 400 Franken pro Ausbildungshalbtag. 3 Die Gebühr für Weiterbildungslehrgänge beträgt 400–1000 Franken pro ECTS-Punkt, der im Lehrgang erworben werden kann. 4 Keine Gebühren werden erhoben für Weiterbildungsangebote, die auf Vorschlag des Bundes, der Kantone oder der Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, sowie für übrige Bildungsangebote, die für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden. Es sind dies namentlich: a. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 BBG); b. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung. SR 412.10

Your change, as a redline

Art. 5 Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote

1 Die Gebühren für Weiterbildungen und übrige Bildungsangebote werden auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung bemessen. 2 Die Gebühr für Weiterbildungskurse und für übrige Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche beträgt höchstens 400 Franken pro Ausbildungshalbtag. 3 Die Gebühr für Weiterbildungslehrgänge beträgt 400–1000 Franken pro ECTS-Punkt, der im Lehrgang erworben werden kann. 4 Keine Gebühren werden erhoben für Weiterbildungsangebote, die auf Vorschlag des Bundes, der Kantone oder der Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, sowie für übrige Bildungsangebote, die für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind oder mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden. Es sind dies namentlich: a. Angebote zur Ausbildung von Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Bildung (Art. 47 BBG); b. Weiterbildungen zur Umsetzung von Reformen der beruflichen Bildung. SR 412.10

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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