I.
Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich auf - die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, - die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts und - die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
Propose a change