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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Büttenenloch-Stapflen», Ettingen

Basel-Landschaft · 790.498 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Naturschutzgebiet «Büttenenloch-Stapflen», Gemeinde Ettingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 2037 des Grundbuchs Ettingen. 2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 15.44 ha.

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, seltene Straucharten, Orchideen, Berglaubsänger und Reptilien; e. Erhaltung und Förderung des lichten Waldes mit Kleinstrukturen wie Einzelbüsche, Ast- und Lesesteinhaufen sowie Trockenmauern; f. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; g. Erhaltung der geologischen Naturobjekte und Förderung des Steinbruchs «Grundmatt» als Lebensraum für die Pioniervegetation sowie für seltene Tierarten, insbesondere Geburtshelferkröte, Reptilien und Uhu; 1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0728 2 790.498 h. Erhaltung des Fliessgewässers und der Quellen in naturnahem Zustand; i. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten und mit Kleinstrukturen wie Steinhaufen versehenen Waldränder, insbesondere als Korridore für Reptilien; j. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten; k. Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Waldentwicklungsplan und Nutz- und Schutzkonzept.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind; b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten; c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen; d. Campieren; e. Entfachen von Feuer; f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; g. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG2) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3); h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln; i. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren; j. * Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind; k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen. 2) GS 33.486, SGS 570 3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0728 3 790.498 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten. 4 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet. 5 Der Abbau, die Auffüllung, Rekultivierung und der Unterhalt des Steinbruchs Grundmatt gemäss «Nutzungs- und Gestaltungskonzept Erweiterung Steinbruch Grundmatt» vom 6. Oktober 2006 bleiben unter Beachtung der Schutzziele weiterhin gewährleistet. 5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. * 6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden. 7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4

Bewilligungen 1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. * 2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz. 2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. 4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0728 4 790.498 3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 24. Januar 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete «Stapflenreben, Büttenenloch, Grundmatt, Amselfels, Fürstenstein» mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 2010 sowie das «Nutzungs- und Gestaltungskonzept Erweiterung Steinbruch Grundmatt» vom 6. Oktober 2006 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegte Teilfläche mit Nutzungsverzicht (Altholzinsel) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre. 4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. 2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

§ 7

Waldareal 1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. 2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren. 3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8

Jagd 1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt. 2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0728 5 790.498

§ 9

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0728 6 790.498 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0728 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. j. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5bis eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0728 7 790.498 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0728 § 3 Abs. 2, Bst. j. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 3 Abs. 5bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0728

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