Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Israel
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14
1. Hat das Vergleichsverfahren nicht zum Ziel geführt oder haben die Hohen Vertragsparteien vereinbart, auf ein vorgängiges Vergleichsverfahren zu verzichten, so können sie sich im gemeinsamen Einvernehmen oder durch einseitige Klage gemäss den Bestimmungen seines Statuts an den Internationalen Gerichtshof wenden, sofern die Streitigkeit rechtlicher Natur ist und zum Gegenstand hat: a. die Auslegung eines Vertrages; b. irgendwelche Fragen des Völkerrechts; c. das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde; d. die Art oder den Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung. 2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof. 3. Die Parteien können vereinbaren, dem Gerichtshof auch solche Streitigkeiten zu unterbreiten, die unter keine der in Absatz 1 erwähnten Kategorien fallen. Durch diese Bestimmung wird die Fähigkeit des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt. SR 0.193.501
Art. 14
1. Hat das Vergleichsverfahren nicht zum Ziel geführt oder haben die Hohen Vertragsparteien vereinbart, auf ein vorgängiges Vergleichsverfahren zu verzichten, so können sie sich im gemeinsamen Einvernehmen oder durch einseitige Klage gemäss den Bestimmungen seines Statuts an den Internationalen Gerichtshof wenden, sofern die Streitigkeit rechtlicher Natur ist und zum Gegenstand hat: a. die Auslegung eines Vertrages; b. irgendwelche Fragen des Völkerrechts; c. das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde; d. die Art oder den Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung. 2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof. 3. Die Parteien können vereinbaren, dem Gerichtshof auch solche Streitigkeiten zu unterbreiten, die unter keine der in Absatz 1 erwähnten Kategorien fallen. Durch diese Bestimmung wird die Fähigkeit des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt. SR 0.193.501
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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