V vom 11. August 2009 über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (LRKV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlich ist. 2) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt nach Erhalt der entsprechenden Daten von der Landespolizei den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten mindestens alle sechs Monate oder auf ausdrückliches Ersuchen eines EWR-Mitgliedstaats auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über: a) die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und ihre Ahndung; b) die von Liechtenstein verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die Gebietsansässige in anderen EWR-Mitgliedstaaten begangen haben. 3) Entsprechende Mitteilungen anderer EWR-Mitgliedstaaten leitet das Amt für Volkswirtschaft an die Landespolizei weiter.
Art. 10 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlich ist. 2) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt nach Erhalt der entsprechenden Daten von der Landespolizei den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten mindestens alle sechs Monate oder auf ausdrückliches Ersuchen eines EWR-Mitgliedstaats auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über: a) die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und ihre Ahndung; b) die von Liechtenstein verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die Gebietsansässige in anderen EWR-Mitgliedstaaten begangen haben. 3) Entsprechende Mitteilungen anderer EWR-Mitgliedstaaten leitet das Amt für Volkswirtschaft an die Landespolizei weiter.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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