V vom 11. August 2009 über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (LRKV)
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Change 1
Art. 5 Strassenkontrollen
1) Die Strassenkontrollen sind an verschiedenen Orten und zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Strassennetzes durchzuführen, der so gross ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist. 2) Die Landespolizei stellt sicher, dass: a) auf oder in der Nähe von bestehenden und geplanten Strassen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, und dass - soweit erforderlich - insbesondere Tankstellen und andere sichere Plätze als Kontrollposten dienen können; b) Kontrollen nach einem System der Zufallsrotation mit einem angemessenen geografischen Gleichgewicht durchgeführt werden. 3) Bei den Strassenkontrollen sind mindestens zu prüfen: a) tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Einlageblätter der vorhergehenden Tage, die nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Motorfahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtschreibers aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke; b) während des in Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeugs, das heisst jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs bei Motorfahrzeugen der Klasse N3 90 km/h bzw. bei Fahrzeugen der Klasse M3 105 km/h überschritten hat, wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) entsprechen; c) erforderlichenfalls die nach den Aufzeichnungen des Fahrtschreibers in den letzten höchstens 24 Stunden oder bei einer Doppel- oder Mehrfachbesatzung 30 Stunden der Motorfahrzeugnutzung zeitweilig vom Motorfahrzeug erreichten Geschwindigkeiten; d) das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Einlageblätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Dokumente; e) erforderlichenfalls und unter gebührender Beachtung der Sicherheitsaspekte die in den Motorfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber, um die Anbringung und/oder Verwendung von Geräten festzustellen, mit denen Daten zerstört, unterdrückt, manipuliert oder verändert oder der elektronische Datenaustausch zwischen den Komponenten des Fahrtschreibers gestört oder die Daten auf derartige Weise schon vor der Verschlüsselung blockiert oder verändert werden sollen. 4) Die Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Motorfahrzeugen und Führern durchzuführen. Insbesondere darf die Landespolizei nicht nach einem der folgenden Gesichtspunkte diskriminieren: a) Land der Zulassung des Motorfahrzeugs; b) Land des Wohnsitzes des Führers; c) Land der Niederlassung des Unternehmens; d) Ursprung und Bestimmung der Beförderung; e) Art des Fahrtschreibers: analog oder digital. 5) Der Landespolizei stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung: a) eine Liste der zu überprüfenden Punkte nach Abs. 3; b) eine Standardausrüstung, bestehend aus: 1. einer Ausrüstung, die es ermöglicht, Daten vom Fahrzeuggerät und der Fahrerkarte des digitalen Fahrtschreibers herunterzuladen, zu lesen und zu analysieren und/oder zur Analyse an eine zentrale Datenbank zu übertragen; 2. einer Ausrüstung zur Überprüfung der Einlageblätter; 3. einer besonderen Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Motorfahrzeuge von der Kontrolle ihres Fahrtschreibers liefert. 6) Die Landespolizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen: a) letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung; b) längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten zehn Tagen; c) Sensorstörung in den letzten zehn Tagen; d) Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten zehn Tagen; e) Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten zehn Tagen; f) Fahren ohne gültige Karte; g) Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten zehn Tagen; h) Zeiteinstellungsdaten; i) Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen; k) Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; l) vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit. 7) Die per Funkverbindung übertragenen Daten nach Abs. 6 müssen von der Landespolizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.
Art. 5 Strassenkontrollen
1) Die Strassenkontrollen sind an verschiedenen Orten und zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Strassennetzes durchzuführen, der so gross ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist. 2) Die Landespolizei stellt sicher, dass: a) auf oder in der Nähe von bestehenden und geplanten Strassen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, und dass - soweit erforderlich - insbesondere Tankstellen und andere sichere Plätze als Kontrollposten dienen können; b) Kontrollen nach einem System der Zufallsrotation mit einem angemessenen geografischen Gleichgewicht durchgeführt werden. 3) Bei den Strassenkontrollen sind mindestens zu prüfen: a) tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Einlageblätter der vorhergehenden Tage, die nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Motorfahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtschreibers aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke; b) während des in Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeugs, das heisst jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs bei Motorfahrzeugen der Klasse N3 90 km/h bzw. bei Fahrzeugen der Klasse M3 105 km/h überschritten hat, wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) entsprechen; c) erforderlichenfalls die nach den Aufzeichnungen des Fahrtschreibers in den letzten höchstens 24 Stunden oder bei einer Doppel- oder Mehrfachbesatzung 30 Stunden der Motorfahrzeugnutzung zeitweilig vom Motorfahrzeug erreichten Geschwindigkeiten; d) das einwandfreie Funktionieren des Fahrtschreibers (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Einlageblätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Dokumente; e) erforderlichenfalls und unter gebührender Beachtung der Sicherheitsaspekte die in den Motorfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber, um die Anbringung und/oder Verwendung von Geräten festzustellen, mit denen Daten zerstört, unterdrückt, manipuliert oder verändert oder der elektronische Datenaustausch zwischen den Komponenten des Fahrtschreibers gestört oder die Daten auf derartige Weise schon vor der Verschlüsselung blockiert oder verändert werden sollen. 4) Die Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Motorfahrzeugen und Führern durchzuführen. Insbesondere darf die Landespolizei nicht nach einem der folgenden Gesichtspunkte diskriminieren: a) Land der Zulassung des Motorfahrzeugs; b) Land des Wohnsitzes des Führers; c) Land der Niederlassung des Unternehmens; d) Ursprung und Bestimmung der Beförderung; e) Art des Fahrtschreibers: analog oder digital. 5) Der Landespolizei stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung: a) eine Liste der zu überprüfenden Punkte nach Abs. 3; b) eine Standardausrüstung, bestehend aus: 1. einer Ausrüstung, die es ermöglicht, Daten vom Fahrzeuggerät und der Fahrerkarte des digitalen Fahrtschreibers herunterzuladen, zu lesen und zu analysieren und/oder zur Analyse an eine zentrale Datenbank zu übertragen; 2. einer Ausrüstung zur Überprüfung der Einlageblätter; 3. einer besonderen Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Motorfahrzeuge von der Kontrolle ihres Fahrtschreibers liefert. 6) Die Landespolizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen: a) letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung; b) längste Unterbrechung der Stromversorgung in den letzten zehn Tagen; c) Sensorstörung in den letzten zehn Tagen; d) Datenfehler in Bezug auf Weg und Geschwindigkeit in den letzten zehn Tagen; e) Datenkonflikt Fahrzeugbewegung in den letzten zehn Tagen; f) Fahren ohne gültige Karte; g) Einstecken der Karte während des Lenkens in den letzten zehn Tagen; h) Zeiteinstellungsdaten; i) Kalibrierungsdaten einschliesslich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen; k) Kontrollschildnummer des Fahrzeugs; l) vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit. 7) Die per Funkverbindung übertragenen Daten nach Abs. 6 müssen von der Landespolizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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