V vom 11. August 2009 über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (LRKV)
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Change 1
Art. 7 Betriebskontrollen
1) Bei der Planung der Kontrollen in den Betrieben nach Art. 3 sind die Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen zu berücksichtigen. 2) Kontrollen in den Betrieben werden auch dann durchgeführt, wenn die Strassenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie gegen die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV) ergeben haben. 3) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Strassenkontrollen mindestens zu prüfen: a) wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten; b) die Einhaltung der vierzehntägigen Begrenzung der Lenkzeiten; c) Einlageblätter, Daten des digitalen Fahrtschreibers und auf der Fahrerkarte sowie Ausdrucke. 4) Der Landespolizei stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung: a) eine Liste der zu überprüfenden Punkte nach Abs. 3; b) eine Standardausrüstung nach Art. 5 Abs. 5 Bst. b. 5) Im Zuge ihrer Kontrolle berücksichtigt die Landespolizei alle Informationen, die von einer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/22/EG benannten Verbindungsstelle eines anderen EWR-Mitgliedstaats zur Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens übermittelt wurden. 6) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen und/oder Daten, die der Landespolizei auf Verlangen übersandt werden. 7) Die Befugnis der Landespolizei zu weitergehenden Kontrollen bleibt unberührt.
Art. 7 Betriebskontrollen
1) Bei der Planung der Kontrollen in den Betrieben nach Art. 3 sind die Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen zu berücksichtigen. 2) Kontrollen in den Betrieben werden auch dann durchgeführt, wenn die Strassenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie gegen die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV) ergeben haben. 3) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Strassenkontrollen mindestens zu prüfen: a) wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten; b) die Einhaltung der vierzehntägigen Begrenzung der Lenkzeiten; c) Einlageblätter, Daten des digitalen Fahrtschreibers und auf der Fahrerkarte sowie Ausdrucke. 4) Der Landespolizei stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung: a) eine Liste der zu überprüfenden Punkte nach Abs. 3; b) eine Standardausrüstung nach Art. 5 Abs. 5 Bst. b. 5) Im Zuge ihrer Kontrolle berücksichtigt die Landespolizei alle Informationen, die von einer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/22/EG benannten Verbindungsstelle eines anderen EWR-Mitgliedstaats zur Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens übermittelt wurden. 6) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen und/oder Daten, die der Landespolizei auf Verlangen übersandt werden. 7) Die Befugnis der Landespolizei zu weitergehenden Kontrollen bleibt unberührt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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