§ 1
1 Befristet auf fünf Jahre wird für die Finanzierung von Soft-Massnahmen zur Förderung des Velofahrens zulasten der Investitionsrechnung ein Objektkredit von 1 Million Franken (inkl. 7,7 % MWST) bewilligt. 2 Der Regierungsrat wählt einen Velorat und regelt dessen Aufgaben und Kompetenzen. 3 Der Regierungsrat gibt aufgrund der Gesuche des Velorats die Projekte frei. 1) BGS 711.31 2) BGS 611.1 GS 2023/022 1 1021.020 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 02.03.2023 12.05.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/022 1021.020 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 02.03.2023 12.05.2023 Erstfassung GS 2023/022