1) Die Regierungskanzlei stellt den akkreditierten Medien und Medienschaffenden eine Ausweiskarte aus.
2) Spezielle Anlässe werden von der Regierungskanzlei zur Akkreditierung ausgeschrieben. Angemeldete Medien und Medienschaffende erhalten gegen Vorlage der Ausweiskarte oder des Medienausweises eine nur für den jeweiligen Anlass gültige Ausweiskarte.
Art. 34 Rechte der Akkreditierten
Akkreditierte Medienschaffende:
a) erhalten zeitgerecht und kostenlos alle Pressemitteilungen, Pressebulletins, Unterlagen zu den öffentlichen Landtagssitzungen sowie alle Dokumente und Publikationen, die von den Behörden den Medien zur Verfügung gestellt werden, namentlich den Staatskalender und den Rechenschaftsbericht;
b) erhalten alle Einladungen zu sämtlichen Anlässen, die für die Medien organisiert oder für die Medien zugänglich gemacht werden.
Art. 35 Entzug der Akkreditierung
1) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung entziehen, wenn:
a) gegen Art. 34 Abs. 2 des Informationsgesetzes verstossen wird;
b) die Voraussetzungen zur Akkreditierung weggefallen sind.
2) Die Regierungskanzlei gibt vorgängig der betroffenen Person oder dem Medienunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. In den Fällen von Abs. 1 Bst. a sind zudem die journalistischen Berufsorganisationen anzuhören.
3) Medienschaffende, denen die Akkreditierung entzogen worden ist, sind verpflichtet, ihren Ausweis umgehend zurückzugeben.
Art. 36 Nicht akkreditierte Medien
Nicht akkreditierte Medien erhalten die gewünschten Dokumente auf Anfrage.
Art. 37 Aufrechterhaltung der Akkreditierung
Medienschaffende, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits akkreditiert sind, bleiben akkreditiert.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef