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V vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung)

Liechtenstein · 172.015.1 · ordinance

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Form der Antwort
  3. Art. 3 Einschränkungen
  4. Art. 4 Abgrenzung zur Einsicht in Unterlagen
  5. Art. 5 Zuständigkeit
  6. Art. 6 Einreichen des Gesuchs
  7. Art. 7 Vorläufige Prüfung
  8. Art. 8 Überwiegende öffentliche Interessen
  9. Art. 9 Überwiegende private Interessen
  10. Art. 10 Eröffnung
  11. Art. 11 Einsichtnahme
  12. Art. 12 Allgemeines Interesse
  13. Art. 13 Informationswege
  14. Art. 14 Zuständigkeiten
  15. Art. 15 Inhalt und Aufbau
  16. Art. 16 Zeitpunkt der Abgabe
  17. Art. 17 Abgabe an Medien
  18. Art. 18 Abgabe an die Öffentlichkeit
  19. Art. 19 Information der Beteiligten
  20. Art. 20 Veröffentlichung von Verwaltungsentscheidungen
  21. Art. 21 Aufgabe des Landeskanals
  22. Art. 22 Struktur
  23. Art. 23 Inhalte
  24. Art. 24 Bewegte Bilder, Live- und Tonsendungen
  25. Art. 25 Abstimmungs- und Wahlsendungen
  26. Art. 26 Zuständigkeit
  27. Art. 26a Informationsrichtlinien
  28. Art. 27 Grundsatz
  29. Art. 28 Gemeindekanalreglement
  30. Art. 28a Inhalt und Aufbau des Programms
  31. Art. 28b Verantwortung
  32. Art. 28c Auskunftspflicht
  33. Art. 28d Finanzierung
  34. Art. 28e Werbung
  35. Art. 28f Verbreitung des Programms
  36. Art. 28g Einstellung des Betriebs
  37. Art. 29 Alarmierung
  38. Art. 30 Information der Bevölkerung
  39. Art. 31 Zuständigkeit
  40. Art. 32 Gesuch
  41. Art. 33 Ausweis
  42. Art. 34 Rechte der Akkreditierten
  43. Art. 35 Entzug der Akkreditierung
  44. Art. 36 Nicht akkreditierte Medien
  45. Art. 37 Aufrechterhaltung der Akkreditierung
  46. Art. 38 Inkrafttreten

46 provisions

Art. 33 Ausweis

1) Die Regierungskanzlei stellt den akkreditierten Medien und Medienschaffenden eine Ausweiskarte aus. 2) Spezielle Anlässe werden von der Regierungskanzlei zur Akkreditierung ausgeschrieben. Angemeldete Medien und Medienschaffende erhalten gegen Vorlage der Ausweiskarte oder des Medienausweises eine nur für den jeweiligen Anlass gültige Ausweiskarte.

Art. 34 Rechte der Akkreditierten

Akkreditierte Medienschaffende: a) erhalten zeitgerecht und kostenlos alle Pressemitteilungen, Pressebulletins, Unterlagen zu den öffentlichen Landtagssitzungen sowie alle Dokumente und Publikationen, die von den Behörden den Medien zur Verfügung gestellt werden, namentlich den Staatskalender und den Rechenschaftsbericht; b) erhalten alle Einladungen zu sämtlichen Anlässen, die für die Medien organisiert oder für die Medien zugänglich gemacht werden.

Art. 35 Entzug der Akkreditierung

1) Die Regierungskanzlei kann die Akkreditierung entziehen, wenn: a) gegen Art. 34 Abs. 2 des Informationsgesetzes verstossen wird; b) die Voraussetzungen zur Akkreditierung weggefallen sind. 2) Die Regierungskanzlei gibt vorgängig der betroffenen Person oder dem Medienunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. In den Fällen von Abs. 1 Bst. a sind zudem die journalistischen Berufsorganisationen anzuhören. 3) Medienschaffende, denen die Akkreditierung entzogen worden ist, sind verpflichtet, ihren Ausweis umgehend zurückzugeben.

Art. 36 Nicht akkreditierte Medien

Nicht akkreditierte Medien erhalten die gewünschten Dokumente auf Anfrage.

Art. 37 Aufrechterhaltung der Akkreditierung

Medienschaffende, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits akkreditiert sind, bleiben akkreditiert.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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