St. Gallen · 752.522 · intercantonal agreement
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12 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:3
1 Die thurgauische Gemeinde Hauptwil wird ermächtigt, dem Abwasserverband
der st.gallischen politischen Gemeinden Niederbüren, Niederhelfenschwil, Waldkirch und Oberbüren beizutreten. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden4 der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden5 der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 16–52 (sGS 151.1).
2 sGS 752.1.
3 In Vollzug ab 29. Mai 1979.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3.
5 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1.
nGS 14–25
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Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Niederbüren.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen6 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes7, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung
ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen8 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht
über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörden9 und die Gerichte10 der beteiligten Verbandsgemeinden.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder
zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
6 nGS 16–52 (sGS 151.1); VG, sGS 161.1; VRP, sGS 951.1.
7 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
8 Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3.
9 Im Kanton St.Gallen siehe VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.2).
10 Im Kanton St.Gallen siehe VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.2).
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2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres
Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf den Wohnsitz11 in keinem der Vertragskantone haben.
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so
wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.12
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden13 der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden14 der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs15 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
11 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
12 nGS 22–56 (sGS 961.2).
13 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b GeschR, sGS 141.3.
14 Im Kanton St.Gallen siehe VRP, sGS 951.1; nGS 22–56 (sGS 961.2).
15 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
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Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung
dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung16
dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 14–25 29.05.1979 29.05.1979
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.05.1979 29.05.1979 Erlass Grunderlass 14–25