Alp- und Weidregulativ der Gemeinde Maladers
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13 Weiden
Damit auf den Heimweiden eine bessere Nutzung mög- Nutzungsart lich ist, werden diese den interessierten Bauern durch die Alpgenossenschaft parzellenweise, nach Möglichkeit am Stallstandort nächstliegend, in Pacht abgetreten. Die Parzellengrösse ist auf die GVE jedes einzelnen Bauern, aber auch nach Mölichkeit auf natürliche Grenzen (Wege, Wald) bezogen, abzutreten. Die Zuteilung erfolgt an der Alpgenossenschaftsversammlung un- Zuteilung ter Anwesenheit aller Heimweidepächter nach folgendem Schlüssel: 50% nach Rinder GVE 50 % nach der örtlichen bewirtschafteten Fläche Die Weiden müssen in ganze und halbe ha eingeteilt werden. Berechtigung Berechtigt sind vorweggenommen alle Gross- und dann erst Kleinviehbesitzer von Maladers, die die Parzellen selbst bewirtschaften und mit den eigenen Tieren beweiden. Zäunung Grundsätzlich müssen die Pächter ihr Vieh in genügend festen Zäunen (1—2-fach gespannte, stärkere Drähte) halten. Der Elektrozaun kann, soweit er genügend ausbruchsicher ist, verwendet werden. Nach Schliessung des Weidganges im Herbst sind die Drahtzäunungen und dergleichen abzulegen oder zu entfernen. Maschenzäune sind in jedem Fall zu entfernen. Bei öffentlichen Wanderwegen sind Zäune mit Legenen oder Drehkreuzen zu errichten.
Art. 13 Weiden
Damit auf den Heimweiden eine bessere Nutzung mög- Nutzungsart lich ist, werden diese den interessierten Bauern durch die Alpgenossenschaft parzellenweise, nach Möglichkeit am Stallstandort nächstliegend, in Pacht abgetreten. Die Parzellengrösse ist auf die GVE jedes einzelnen Bauern, aber auch nach Mölichkeit auf natürliche Grenzen (Wege, Wald) bezogen, abzutreten. Die Zuteilung erfolgt an der Alpgenossenschaftsversammlung un- Zuteilung ter Anwesenheit aller Heimweidepächter nach folgendem Schlüssel: 50% nach Rinder GVE 50 % nach der örtlichen bewirtschafteten Fläche Die Weiden müssen in ganze und halbe ha eingeteilt werden. Berechtigung Berechtigt sind vorweggenommen alle Gross- und dann erst Kleinviehbesitzer von Maladers, die die Parzellen selbst bewirtschaften und mit den eigenen Tieren beweiden. Zäunung Grundsätzlich müssen die Pächter ihr Vieh in genügend festen Zäunen (1—2-fach gespannte, stärkere Drähte) halten. Der Elektrozaun kann, soweit er genügend ausbruchsicher ist, verwendet werden. Nach Schliessung des Weidganges im Herbst sind die Drahtzäunungen und dergleichen abzulegen oder zu entfernen. Maschenzäune sind in jedem Fall zu entfernen. Bei öffentlichen Wanderwegen sind Zäune mit Legenen oder Drehkreuzen zu errichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.