Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10 Übergangsbestimmungen für das zivile Flugdienstpersonal
1 Zivile Transportpilotinnen und Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV und Angehörige des zivilen Flugdienstpersonals des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben c BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten für jedes Dienstjahr im zivilen Flugdienst einen Dreiunddreissigstel des letzten Jahreslohnes. Angefangene Dienstjahre im zivilen Flugdienst werden auf ein ganzes Jahr aufgerundet. 2 Angestellte nach Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Abfindung nach Artikel 88h BPV, die sie bei der Pensionierung mit Vollendung des 62. Altersjahres erhalten hätten. Zusätzlich erhalten sie den Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, den der Arbeitgeber bei Beginn der Altersrente übernommen hätte. 3 Massgebend für die Ermittlung der Abfindung nach Artikel 88h BPV ist der letzte Jahreslohn. Der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente wird nach den geltenden reglementarischen Bestimmungen ermittelt. 4 Die Abfindung und der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Absatz 2 werden um die Anzahl Jahre zwischen dem vollendeten 62. Altersjahr und dem Alter der anspruchsberechtigten Person beim Inkrafttreten dieser Verordnung abgezinst. Massgebend dafür ist der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Zinssatz für Bundesobligationen. Angefangene Jahre werden auf das nächste ganze Jahr abgerundet. 5 Übernimmt die angestellte Person nach Absatz 2 nach der Auszahlung der Abfindung freiwillig eine andere Funktion ausserhalb des zivilen Flugdienstes oder kündigt sie, so muss sie für jedes bis zur Vollendung des 62. Altersjahres fehlende Jahr einen Siebentel der Abfindung zurückbezahlen. 6 Die Abfindungen nach den Absätzen 1 und 2 werden bis 31. Juli 2013 ausbezahlt. AS 2007 2871
Art. 10 Übergangsbestimmungen für das zivile Flugdienstpersonal
1 Zivile Transportpilotinnen und Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV und Angehörige des zivilen Flugdienstpersonals des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben c BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten für jedes Dienstjahr im zivilen Flugdienst einen Dreiunddreissigstel des letzten Jahreslohnes. Angefangene Dienstjahre im zivilen Flugdienst werden auf ein ganzes Jahr aufgerundet. 2 Angestellte nach Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Abfindung nach Artikel 88h BPV, die sie bei der Pensionierung mit Vollendung des 62. Altersjahres erhalten hätten. Zusätzlich erhalten sie den Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, den der Arbeitgeber bei Beginn der Altersrente übernommen hätte. 3 Massgebend für die Ermittlung der Abfindung nach Artikel 88h BPV ist der letzte Jahreslohn. Der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente wird nach den geltenden reglementarischen Bestimmungen ermittelt. 4 Die Abfindung und der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Absatz 2 werden um die Anzahl Jahre zwischen dem vollendeten 62. Altersjahr und dem Alter der anspruchsberechtigten Person beim Inkrafttreten dieser Verordnung abgezinst. Massgebend dafür ist der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Zinssatz für Bundesobligationen. Angefangene Jahre werden auf das nächste ganze Jahr abgerundet. 5 Übernimmt die angestellte Person nach Absatz 2 nach der Auszahlung der Abfindung freiwillig eine andere Funktion ausserhalb des zivilen Flugdienstes oder kündigt sie, so muss sie für jedes bis zur Vollendung des 62. Altersjahres fehlende Jahr einen Siebentel der Abfindung zurückbezahlen. 6 Die Abfindungen nach den Absätzen 1 und 2 werden bis 31. Juli 2013 ausbezahlt. AS 2007 2871
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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