Propose a change

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Wegfall der zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers

1 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers entfallen für: a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1–3, sobald sie:1. aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden, oder 3. auf eine nichtmilitärische Stelle (Art. 17 Abs. 3 V Mil Pers) versetzt werden, 4. … b. die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4, sobald:1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. ein Einsatz auf dem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps fünf Jahre überschreitet, oder 3. sie in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden; c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 2 Buchstabe c, sobald:1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. sie den Einsatzort mit sehr schwierigen Lebensbedingungen dauernd verlassen, 3. die Einsatzdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen insgesamt 15 Jahre überschreitet, oder 4. die sehr schwierigen Lebensbedingungen am Einsatzort wegfallen. 2 Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, werden die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers noch bis zum Ende des Monats bezahlt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). SR 172.220.111.310.2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013 (AS 2013 1613). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

Your change, as a redline

Art. 4 Wegfall der zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers

1 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers entfallen für: a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1–3, sobald sie:1. aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden, oder 3. auf eine nichtmilitärische Stelle (Art. 17 Abs. 3 V Mil Pers) versetzt werden, 4. … b. die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4, sobald:1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. ein Einsatz auf dem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps fünf Jahre überschreitet, oder 3. sie in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden; c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA nach Artikel 2 Buchstabe c, sobald:1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. sie den Einsatzort mit sehr schwierigen Lebensbedingungen dauernd verlassen, 3. die Einsatzdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen insgesamt 15 Jahre überschreitet, oder 4. die sehr schwierigen Lebensbedingungen am Einsatzort wegfallen. 2 Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, werden die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers noch bis zum Ende des Monats bezahlt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1235). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613). SR 172.220.111.310.2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013 (AS 2013 1613). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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