Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. April 2019
1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. 2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das bisherige Recht. 3 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a und d, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, können bis zum 30. November 2019 bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Unterstellung unter das neue Recht ab dem 1. Januar 2020 verlangen. 4 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang. 5 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die nach Absatz 3 die Unterstellung unter das neue Recht verlangt haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang. 6 Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr aufgerundet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). SR 172.220.111.3
Art. 9a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. April 2019
1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. 2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das bisherige Recht. 3 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a und d, die vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, können bis zum 30. November 2019 bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Unterstellung unter das neue Recht ab dem 1. Januar 2020 verlangen. 4 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang. 5 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die nach Absatz 3 die Unterstellung unter das neue Recht verlangt haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift in Abhängigkeit ihrer Dienstjahre gemäss Anhang. 6 Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr aufgerundet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235). SR 172.220.111.3
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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