Reglement über die Berufsbildung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33 Art. 32 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (
BBiG) – Festlegung der Massnahme 1 Die Massnahme wird unter Berücksichtigung der durch die lernende Person begangenen Fehler, der Umstände, namentlich eines Wiederholungsfalls, und der Auswirkungen auf die Schulordnung festgelegt. 2 Die Höhe der Busse nach Artikel 30 Abs. 2 Bst. a wird namentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Fernbleibens und allfälliger Wiederholungsfälle festgesetzt. Art. 33 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Verfahren 1 Bei Disziplinarmassnahmen nach den Artikeln 30 und 31 nimmt die Disziplinarbehörde die Fakten auf und führt das Beweisverfahren durch; sie gibt der lernenden Person die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, und hört gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter und den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis an. 2 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion und des Amts werden unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich mitgeteilt. 3 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion können innerhalb von zehn Tagen ab Eröffnung mit Einsprache an die Schuldirektion angefochten werden. 4 Die übrigen Disziplinarmassnahmen können nach dem üblichen Verfahren angefochten werden.
Art. 33 Art. 32 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (
BBiG) – Festlegung der Massnahme 1 Die Massnahme wird unter Berücksichtigung der durch die lernende Person begangenen Fehler, der Umstände, namentlich eines Wiederholungsfalls, und der Auswirkungen auf die Schulordnung festgelegt. 2 Die Höhe der Busse nach Artikel 30 Abs. 2 Bst. a wird namentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Fernbleibens und allfälliger Wiederholungsfälle festgesetzt. Art. 33 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) – Verfahren 1 Bei Disziplinarmassnahmen nach den Artikeln 30 und 31 nimmt die Disziplinarbehörde die Fakten auf und führt das Beweisverfahren durch; sie gibt der lernenden Person die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, und hört gegebenenfalls die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter und den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis an. 2 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion und des Amts werden unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich mitgeteilt. 3 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion können innerhalb von zehn Tagen ab Eröffnung mit Einsprache an die Schuldirektion angefochten werden. 4 Die übrigen Disziplinarmassnahmen können nach dem üblichen Verfahren angefochten werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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