Hofkanzleidekret
Hofkanzleidekret vom 13. Juni 1828 JGS. Nr. 2347, zu §§ 1333, 1336 ABGB12 Über die Anfrage: ob nach dem § 1336 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei dem Darlehen, nebst den vertragsmässigen oder Zögerungszinsen, auch noch ein vertragsmässiger Entschädigungsbetrag für die verzögerte Zahlung stattfinde? wird die angesuchte Belehrung mit Hinweisung auf die §§ 1333 und 1336 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dahin erteilet: der Entschädigungsbetrag, worauf nach dem § 1336 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Richter bei Darlehen, wegen verzögerter Zahlung erkennt, dürfe bei gegebenem Unterpfande fünf, ohne Unterpfand sechs vom Hundert auf ein Jahr, mit Inbegriff der gesetzlichen oder bedungenen Zinsen, nicht übersteigen.