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Kantonale Militärverordnung

Schaffhausen · 510.101 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Obergericht des Kantons Schaffhausen. *

6 provisions

§ 1

Kantonale Militärbehörde 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die kantonale Militärbehörde. * 2 Sie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen, die Wehrpflichtersatzabgabe und das Schiesswesen ausser Dienst, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nicht eine andere Stelle bezeichnen.

§ 2

Militärkreis 1 Der Kanton Schaffhausen bildet einen Militärkreis. 2 Der Regierungsrat ernennt aus dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten. * 1) SR 510.10. 2) SR 321.0. 3) SR 512.31. 4) SR 661. 5) SR 510.512. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 510.101 Kanton Schaffhausen § 2a * Wehrpflichtersatz 1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss dem WPEG6). 2 Die Zuständigkeit gemäss Art. 44 WPEG7) für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das WPEG8) bestimmt sich wie folgt: a) Bussen und Geldstrafen verfügt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee. b) Sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfüllt, ist die Staatsanwaltschaft die ordentliche Strafverfolgungsbehörde. c) Die gerichtliche Beurteilung nach Art. 44 Abs. 4 WPEG9) obliegt dem Kantonsgericht Schaffhausen. Die angefochtene Verfügung gilt als Anklageschrift.

§ 3

Schiesswesen ausser Dienst 1 Der Kanton Schaffhausen bildet einen Schiesskreis. 2 Das Finanzdepartement ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schiesskommission. § 3a * Sportschiessanlagen 1 Der Betrieb von Sportschiessanlagen gemäss Art. 23 der Schiessanlagen- Verordnung10) ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung erteilt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee. Die für die Baubewilligung zuständige Behörde teilt dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee alle Baubewilligungen mit, die eine Sportschiessanlage betreffen. 2 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte nimmt die Sportschiessanlagen hinsichtlich Zweckmässigkeit, Sicherheit und technischen Anforderungen ab. Bei baulichen oder sicherheitstechnischen Veränderungen innerhalb der Anlage oder des angrenzenden Geländes sowie alle zehn Jahre ist die Sportschiessanlage erneut zu überprüfen. 6) SR 661. 7) SR 661. 8) SR 661. 9) SR 661. 10)SR 510.512. Kanton Schaffhausen 510.101 3 Als kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonalen Schiessanlagenexperte ernennt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee: a) eidgenössische Schiessoffiziere; b) ein Mitglied einer kantonalen Schiesskommission, welches über das erforderliche Fachwissen verfügt. 4 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee kann aus Sicherheitsgründen oder beim Fehlen der technischen Anforderungen die Sperrung oder die Aufhebung einer Sportschiessanlage anordnen. Sie kann für den Betrieb Auflagen und Bedingungen vorsehen. 5 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte sowie das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee können aus Sicherheitsgründen oder beim Fehlen der technischen Anforderungen als vorsorgliche Massnahme die Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum definitiven Entscheid verfügen. 6 Die Vergütung der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des kantonalen Schiessanlagenexperten richtet sich nach der Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)11) und bildet Teil der Bewilligungsgebühr.

§ 4

Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen stellen der kantonalen Militärbehörde die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung. 2 Sie haben die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, der kantonalen Militärbehörde zu melden. § 4a * Verfahren 1 Sofern das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung keine Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)12). 11)SR 512.313. 12)SHR 172.200. 510.101 Kanton Schaffhausen

§ 5

Besondere Rechtsmittel * 1 Entscheide der kantonalen Militärbehörde betreffend das Militärstrafwesen können mit Disziplinarbeschwerde beim Finanzdepartement angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach den Art. 207 ff. des Militärstrafgesetzes13). * 2 Einzige Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG14) und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)15) ist das

§ 6 Obergericht des Kantons Schaffhausen. *

Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen16) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Militärverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben. 13)SR 321.0. 14)SR 661. 15)SR 661.1. 16)Amtsblatt 2016, S. 493. Kanton Schaffhausen 510.101 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 493 25.06.2019 01.07.2019 Ingress geändert Abl. 2019, S. 1068 25.06.2019 01.07.2019 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1068 25.06.2019 01.07.2019 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 1068 24.06.2025 01.07.2025 Ingress geändert 2025-08 24.06.2025 01.07.2025 § 2a eingefügt 2025-08 24.06.2025 01.07.2025 § 3a eingefügt 2025-08 24.06.2025 01.07.2025 § 4a eingefügt 2025-08 24.06.2025 01.07.2025 § 5 Titel geändert 2025-08 24.06.2025 01.07.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2025-08 24.06.2025 01.07.2025 § 5 Abs. 2 geändert 2025-08 510.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2016 01.05.2016 Erstfassung Abl. 2016, S. 493 Ingress 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1068 Ingress 24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-08 § 1 Abs. 1 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1068 § 2 Abs. 2 25.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 1068 § 2a 24.06.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-08 § 3a 24.06.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-08 § 4a 24.06.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-08 § 5 24.06.2025 01.07.2025 Titel geändert 2025-08 § 5 Abs. 1 24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-08 § 5 Abs. 2 24.06.2025 01.07.2025 geändert 2025-08

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