Personalverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 24
Personalfürsorgefonds 1 Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, die insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, können zulasten des Personalfürsorgefonds finanziell unterstützt werden. Eine finanzielle Notlage liegt insbesondere vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist. * 2 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden in Form von: * a) * verzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden; b) * unverzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken oder A-fonds-perdu-Beiträgen von bis zu 4000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wenn es aufgrund besonderer Umstände zur Linderung der Notlage notwendig ist. 3 Unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs vereinbaren die nach Absatz 2 zuständige Instanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dass die Raten zur Rückzahlung eines Darlehens monatlich und mit der letzten Rate die Zinsen vom Lohn abgezogen werden. * 4 Der Personalfürsorgefonds der kantonalen Verwaltung wird vom PA verwaltet. Anträge auf finanzielle Unterstützung sind an das PA zu richten und müssen die zur Beurteilung der finanziellen Notlage erforderlichen Angaben enthalten. Das PA leitet Anträge, über die es nicht selbst entscheiden kann, mit einem Mitbericht und einem Vorschlag hinsichtlich einer Rückzahlungsvereinbarung an das Departement für Finanzen und Gemeinden weiter. * 5 Einmal jährlich legt das Departement für Finanzen und Gemeinden die Zinsbedingungen fest. * Art. 24a * Nachhaltigkeitszulage 1 Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, wird jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von 300 Franken ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei nicht ausreichendem Budgetkredit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage pro Mitarbeitenden anteilsmässig. 2 Bei Teilzeitarbeit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage entsprechend dem Arbeitsumfang. 3 Mitarbeitende mit einer Parkberechtigung nach der Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung erhalten keine Nachhaltigkeitszulage. 4 Nachhaltigkeitszulagen sind bei der Dienststelle geltend zu machen. 3.3. SPESEN
Art. 24
Personalfürsorgefonds 1 Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, die insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, können zulasten des Personalfürsorgefonds finanziell unterstützt werden. Eine finanzielle Notlage liegt insbesondere vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist. * 2 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden in Form von: * a) * verzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden; b) * unverzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken oder A-fonds-perdu-Beiträgen von bis zu 4000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wenn es aufgrund besonderer Umstände zur Linderung der Notlage notwendig ist. 3 Unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs vereinbaren die nach Absatz 2 zuständige Instanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dass die Raten zur Rückzahlung eines Darlehens monatlich und mit der letzten Rate die Zinsen vom Lohn abgezogen werden. * 4 Der Personalfürsorgefonds der kantonalen Verwaltung wird vom PA verwaltet. Anträge auf finanzielle Unterstützung sind an das PA zu richten und müssen die zur Beurteilung der finanziellen Notlage erforderlichen Angaben enthalten. Das PA leitet Anträge, über die es nicht selbst entscheiden kann, mit einem Mitbericht und einem Vorschlag hinsichtlich einer Rückzahlungsvereinbarung an das Departement für Finanzen und Gemeinden weiter. * 5 Einmal jährlich legt das Departement für Finanzen und Gemeinden die Zinsbedingungen fest. * Art. 24a * Nachhaltigkeitszulage 1 Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, wird jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von 300 Franken ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei nicht ausreichendem Budgetkredit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage pro Mitarbeitenden anteilsmässig. 2 Bei Teilzeitarbeit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage entsprechend dem Arbeitsumfang. 3 Mitarbeitende mit einer Parkberechtigung nach der Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung erhalten keine Nachhaltigkeitszulage. 4 Nachhaltigkeitszulagen sind bei der Dienststelle geltend zu machen. 3.3. SPESEN
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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