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Personalverordnung

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 47

Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien * 1 Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wird. * 2 Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt, geltend zu machen. 3 Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der Bezug einzelner Ferientage. * 4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. Art. 48 Ferienkürzung infolge Arbeitsabwesenheit 1 Betragen die Arbeitsabwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, militärischen Beförderungsdienstes, Rekrutenschule oder Zivildienstes in einem Kalenderjahr gesamthaft mehr als acht Wochen, werden die Ferien um einen halben Tag für jede ganze Woche der darüber hinaus dauernden Abwesenheit gekürzt. * 15) BR 170.400 2 Bei einem unbezahlten Urlaub sind die Ferien ab der dritten Woche der Arbeitsabwesenheit nach der gleichen Regel wie in Absatz 1 zu kürzen. Wenn der Kanton am unbezahlten Urlaub ein Interesse hat, kann eine Kürzung ab der neunten Woche erfolgen. Die Dienststelle entscheidet nach Anhören des PA. 3 Bei anderen Arbeitsabwesenheiten werden die Ferien in der Regel nicht gekürzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. 4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. Art. 49 Übertragung der Ferien 1 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens fünf Ferientage übertragen werden. 2 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann die Dienststelle die Übertragung von höchstens fünfzehn Ferientagen bewilligen oder anordnen. 3 Über die Übertragung einer höheren Anzahl Ferientage entscheidet das Departement nach Anhören des PA. Art. 50 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien 1 Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören des PA: a) beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle; b) während des Arbeitsverhältnisses das Departement. 2 Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienrestguthabens. 3 Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrechnet oder zurückgefordert werden. Art. 51 Dienstaltersurlaub 1 Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG16) und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet. * 2 Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen. * 3 Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der Pflichtstundenzahl gewährt werden. * 16) BR 170.400 Art. 52 Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage * 1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend. * 2 Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss, wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. * Art. 53 Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden 1 Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen einer Feier geehrt. Art. 54 Abschiedsgeschenk 1 Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen. 2 Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach 10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens 400 Franken betragen. 3 Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen. Art. 54a * Mutterschaftsurlaub 1 Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienststelle zuhanden des PA zu melden. 2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt: a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. 2bis Wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten nach der Geburt stirbt, erhält die Mitarbeiterin zusätzlich bezahlten Urlaub von 14 Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod. * 3 … * 4 Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend. 5 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub. 6 Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Geburt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. * Art. 55 Unbezahlte Urlaube 1 Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig vor dem Bezug dem PA mitzuteilen. 2 Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeitenden und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. 3 Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube gemäss Artikel 42 PG17) als Dienstjahre angerechnet. * Art. 56 Kurzurlaube 1 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub: a) drei Tage für ihre Heirat; b) einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern; c) * 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Elternschaft; c)bis * 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption; c)ter * für die Elternschaft zusätzlich 14 Wochen, wenn die Mutter am Tag der Geburt oder innert 14 Wochen danach stirbt, zuzüglich der Dauer einer allfälligen Hospitalisierung des Neugeborenen, für die jedoch höchstens acht Wochen berücksichtigt werden; d) drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, von eigenen Kindern, Eltern und Geschwistern; e) * einen Tag für Wohnungswechsel bei einem Anstellungsumfang von 50 Prozent und mehr, einen halben Tag bei einem darunter liegenden Anstellungsumfang; f) * drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch, mit Ausnahme von Kindern, höchstens zehn Tage pro Jahr; 17) BR 170.400 g) * bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis zu 7 Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die infolge Krankheit oder Unfall im Sinne von Artikel 16o des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz18) gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt. 2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: * a) höchstens zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern; b) höchstens einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen der Ehegattin oder des -gatten wird derselbe Urlaub gewährt; c) höchstens drei Tage für dienstlich befohlene Wohnortswechsel; d) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Artikel 57 PG19) und Artikel 61. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen; e) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage; f) höchstens drei Tage für nichtamtliche Delegationen an Berufsverbandstage, sofern die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt und die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fördert; g) für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes; h) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen; i) * … j) * gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle; k) * die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz20). 3 Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Mitarbeitende in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft sinngemäss. * 4 … * 18) SR 834.1 19) BR 170.400 20) SR 822.111 5 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Todesfällen die Trauerfeierlichkeiten vorzubereiten oder wird für die Reise zu den Trauerfeierlichkeiten eine längere Zeit benötigt, beträgt die Urlaubsdauer höchstens drei Tage. 6 In besonderen Fällen kann die Dienststelle nach Anhören des PA längere bezahlte Urlaube gewähren, wenn ein Urlaubsgrund gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. * Art. 56a * Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption 1 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbeitende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzieren: a) nach der Geburt eigener Kinder; b) nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder. 2 Die Reduktion des Arbeitsumfangs ist vor oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen. 3 Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeitsumfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendmachung. 4 Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss. Art. 57 Schutz der Gesundheit 1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und den Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung. 1bis Während der ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der zweiten acht Wochen nach der Geburt kann die Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis mit Arbeiten von geringer zeitlicher, körperlicher oder anderweitiger Belastung beschäftigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Der pro rata temporis darauf entfallende Lohn darf den Betrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21) nicht übersteigen. Die Mitarbeiterin kann ihr Einverständnis jederzeit zurückziehen. * 2 Mit einem Rehabilitations-Management wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sowie die rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung der erkrankten oder verunfallten Person angestrebt. 3 Das PA kann im Auftrag der zuständigen Instanz Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen. 21) SR 831.101 Art. 57a * Kostenübernahme Rechtsbeistand 1 Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand gemäss Artikel 47 PG22). Art. 57b * Meldung von Missständen

Your change, as a redline

Art. 47

Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien * 1 Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wird. * 2 Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt, geltend zu machen. 3 Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der Bezug einzelner Ferientage. * 4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. Art. 48 Ferienkürzung infolge Arbeitsabwesenheit 1 Betragen die Arbeitsabwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, militärischen Beförderungsdienstes, Rekrutenschule oder Zivildienstes in einem Kalenderjahr gesamthaft mehr als acht Wochen, werden die Ferien um einen halben Tag für jede ganze Woche der darüber hinaus dauernden Abwesenheit gekürzt. * 15) BR 170.400 2 Bei einem unbezahlten Urlaub sind die Ferien ab der dritten Woche der Arbeitsabwesenheit nach der gleichen Regel wie in Absatz 1 zu kürzen. Wenn der Kanton am unbezahlten Urlaub ein Interesse hat, kann eine Kürzung ab der neunten Woche erfolgen. Die Dienststelle entscheidet nach Anhören des PA. 3 Bei anderen Arbeitsabwesenheiten werden die Ferien in der Regel nicht gekürzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. 4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. Art. 49 Übertragung der Ferien 1 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens fünf Ferientage übertragen werden. 2 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann die Dienststelle die Übertragung von höchstens fünfzehn Ferientagen bewilligen oder anordnen. 3 Über die Übertragung einer höheren Anzahl Ferientage entscheidet das Departement nach Anhören des PA. Art. 50 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien 1 Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören des PA: a) beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle; b) während des Arbeitsverhältnisses das Departement. 2 Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienrestguthabens. 3 Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrechnet oder zurückgefordert werden. Art. 51 Dienstaltersurlaub 1 Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG16) und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet. * 2 Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen. * 3 Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der Pflichtstundenzahl gewährt werden. * 16) BR 170.400 Art. 52 Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage * 1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend. * 2 Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss, wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. * Art. 53 Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden 1 Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen einer Feier geehrt. Art. 54 Abschiedsgeschenk 1 Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen. 2 Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach 10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens 400 Franken betragen. 3 Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen. Art. 54a * Mutterschaftsurlaub 1 Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienststelle zuhanden des PA zu melden. 2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt: a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. 2bis Wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten nach der Geburt stirbt, erhält die Mitarbeiterin zusätzlich bezahlten Urlaub von 14 Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod. * 3 … * 4 Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend. 5 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub. 6 Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Geburt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. * Art. 55 Unbezahlte Urlaube 1 Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig vor dem Bezug dem PA mitzuteilen. 2 Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeitenden und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. 3 Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube gemäss Artikel 42 PG17) als Dienstjahre angerechnet. * Art. 56 Kurzurlaube 1 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub: a) drei Tage für ihre Heirat; b) einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern; c) * 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Elternschaft; c)bis * 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption; c)ter * für die Elternschaft zusätzlich 14 Wochen, wenn die Mutter am Tag der Geburt oder innert 14 Wochen danach stirbt, zuzüglich der Dauer einer allfälligen Hospitalisierung des Neugeborenen, für die jedoch höchstens acht Wochen berücksichtigt werden; d) drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, von eigenen Kindern, Eltern und Geschwistern; e) * einen Tag für Wohnungswechsel bei einem Anstellungsumfang von 50 Prozent und mehr, einen halben Tag bei einem darunter liegenden Anstellungsumfang; f) * drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch, mit Ausnahme von Kindern, höchstens zehn Tage pro Jahr; 17) BR 170.400 g) * bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis zu 7 Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die infolge Krankheit oder Unfall im Sinne von Artikel 16o des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz18) gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt. 2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: * a) höchstens zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern; b) höchstens einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen der Ehegattin oder des -gatten wird derselbe Urlaub gewährt; c) höchstens drei Tage für dienstlich befohlene Wohnortswechsel; d) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Artikel 57 PG19) und Artikel 61. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen; e) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage; f) höchstens drei Tage für nichtamtliche Delegationen an Berufsverbandstage, sofern die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt und die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fördert; g) für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes; h) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen; i) * … j) * gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle; k) * die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz20). 3 Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Mitarbeitende in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft sinngemäss. * 4 … * 18) SR 834.1 19) BR 170.400 20) SR 822.111 5 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Todesfällen die Trauerfeierlichkeiten vorzubereiten oder wird für die Reise zu den Trauerfeierlichkeiten eine längere Zeit benötigt, beträgt die Urlaubsdauer höchstens drei Tage. 6 In besonderen Fällen kann die Dienststelle nach Anhören des PA längere bezahlte Urlaube gewähren, wenn ein Urlaubsgrund gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. * Art. 56a * Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption 1 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbeitende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzieren: a) nach der Geburt eigener Kinder; b) nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder. 2 Die Reduktion des Arbeitsumfangs ist vor oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen. 3 Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeitsumfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendmachung. 4 Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss. Art. 57 Schutz der Gesundheit 1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und den Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung. 1bis Während der ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der zweiten acht Wochen nach der Geburt kann die Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis mit Arbeiten von geringer zeitlicher, körperlicher oder anderweitiger Belastung beschäftigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Der pro rata temporis darauf entfallende Lohn darf den Betrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21) nicht übersteigen. Die Mitarbeiterin kann ihr Einverständnis jederzeit zurückziehen. * 2 Mit einem Rehabilitations-Management wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sowie die rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung der erkrankten oder verunfallten Person angestrebt. 3 Das PA kann im Auftrag der zuständigen Instanz Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen. 21) SR 831.101 Art. 57a * Kostenübernahme Rechtsbeistand 1 Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand gemäss Artikel 47 PG22). Art. 57b * Meldung von Missständen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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