Personalverordnung
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Change 1
Artikel 47a
PG23). 2 Ein Auftrag nach Absatz 1: a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz abzuschliessen; b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz, fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten; c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von Verlängerungen oder Anschlussverträgen; d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden. 4. Pflichten der Mitarbeitenden Art. 58 Allgemeine Dienstpflichten 1 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ. 2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Art. 59 Private Benützung dienstlicher Einrichtungen 1 Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benützung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten. Art. 60 Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren 1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen. 22) BR 170.400 23) BR 170.400 2 Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle die Regierung. 3 Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departements, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächtigungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 60bis * Verbot der Annahme von Geschenken 1 Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile: a) die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubiläum, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden; b) deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und c) deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt. 2 Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechende Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle entscheidet: a) ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt; b) ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewiesen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden. 5. Verschiedene Bestimmungen Art. 60a * Datenbearbeitung 1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten 1 Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier und ein Personaldossier in Papierform. 2 In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die erstellt wurden im Zusammenhang mit: a) Bewerbungen; b) Vertragsabschlüssen und -änderungen; c) Lohn und Versicherungen; d) Arbeitszeugnissen; e) Nebentätigkeiten; f) Aus- und Weiterbildungen; g) persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6; h) personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Verfahren und Entscheiden; i) Aus- und Übertritten. 3 In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im Original abgelegt: a) Arbeitsverträge; b) Weiterbildungsvereinbarungen; c) Darlehensverträge; d) Kündigungen von Mitarbeitenden; e) Aufhebungsverträge; f) personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide. 4 Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rahmen der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personalrechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersuchungen. 5 Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren. 6 Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier übergeben. Art. 60b * 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten 1 Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet. 2 Vorbehalten sind: a) gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung; b) Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine längere Aufbewahrung erfordert. 3 Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben, müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Monaten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt werden. 4 Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss. Art. 60c * 3. Verantwortlichkeiten 1 Die Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass dem PA die in die zentralen Personaldossiers abzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stehen. 2 Das PA ist dafür verantwortlich, dass die von ihm betriebenen elektronischen Personalinformationssysteme und Personaldossiers und die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte hinsichtlich der darin enthaltenen Personendaten nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kantonalen Datenschutzgesetzes und der Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden, eingerichtet und geführt werden. 3 Die beteiligten Instanzen sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nach ihrer Geltendmachung innert angemessener Frist erfüllt werden. 4 Wer Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden bearbeitet, hat die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Kantonale Datenschutzgesetz und die Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden zu beachten. Art. 61 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 1. Meldepflicht und -verfahren * 1 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu melden. * 2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Interessenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbeitenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen namentlich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbeschäftigungen zu melden. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * … g) * … h) * … 3 … * 4 … * Art. 61a * 2. Bewilligungspflicht und -verfahren 1 Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von: a) öffentlichen Ämtern; b) Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen; c) Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; d) Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; e) Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons nicht ausgeschlossen sind. 2 Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung verlangt werden. 3 Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, hat das PA diese zu prüfen. 4 Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge stellen. 5 Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Art. 61b * 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation 1 Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende bezahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt: a) bis zu fünf Tage: 1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat, 2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisation in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport; b) bis zu drei Tage: 1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder Region, 2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht oder in vergleichbaren Funktionen. 2 Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tätigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerichtet werden, dem Kanton zu. Art. 62 Personalförderung und -entwicklung, 1. Allgemeines 1 Der Kanton unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und des Lernpersonals. 2 Die Mitarbeitenden bemühen sich persönlich um berufliche Weiterbildung. Sie können zur Weiterbildung verpflichtet werden. 3 Für jeden bezahlten Urlaubstag gemäss Artikel 42 Absatz 1 PG24), der für die im Interesse des Kantons liegende Aus- oder Weiterbildung eingesetzt wird, wird ein zusätzlicher bezahlter Aus- oder Weiterbildungstag gewährt, sofern dies betrieblich möglich ist. Diese vom Kanton zusätzlich zur Verfügung gestellten Aus- oder Weiterbildungstage dürfen während der gesamten Anstellungszeit beim Kanton nicht mehr als 30 Tage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. 4 Das PA erstellt jährlich ein Kursprogramm für die interne Aus- und Weiterbildung und erlässt die erforderlichen Weisungen. Art. 63 2. Entscheid 1 Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ihrer Mitarbeitenden. 2 Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentlichen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren. Art. 64 3. Kostenübernahme 1 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und - entwicklungsmassnahmen. 2 Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton, wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des Kantons liegt. 3 Folgende Interessengrade werden unterschieden: a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Kantons; b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter; c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. 4 Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet: Interessengrad Kurskosten und Spesen Lohnkosten 1 100 Prozent 100 Prozent 2 bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent 3 -- -- 24) BR 170.400 5 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA. Art. 65 4. Rückzahlungspflicht 1 Übersteigen die Aufwendungen des Kantons (Kurskosten, Spesen, Lohnkosten einschliesslich Funktionszulagen, Besondere Sozialzulagen, 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen) pro zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung 8000 Franken, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung des übersteigenden Teils verpflichtet. 2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung austritt. Mit jedem während dieser Zweijahresfrist gearbeiteten vollen Monat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24. 3 Die Zweijahresfrist gemäss Absatz 2 kann bei kostenaufwändiger Aus- oder Weiterbildung verlängert oder im Ausnahmefall verkürzt werden. 4 Der Kanton kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder abbricht oder nicht zur Prüfung antritt. Dasselbe gilt, wenn eine Aus- oder Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden. 5 Das Departement kann bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhören des PA auf die Erstattung verzichten. Art. 66 5. Beanspruchung der Arbeitszeit 1 Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende Aus- oder Weiterbildung. 2 Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen. Art. 67 Mitarbeiterbeurteilung 1 Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen. Art. 68 Betriebliche Vorschläge 1 Vorschläge der Mitarbeitenden für Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, der Organisation, der Sicherheit oder der Zusammenarbeit können belohnt werden. 6. Schlussbestimmungen Art. 69 * … Art. 69a * Übergangsbestimmungen 1 Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeitsumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006. Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft25) und ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 42 Absatz 1 dritter Satz treten am 1. Januar 2008 in Kraft. 25) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung - 12.12.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert - 12.12.2006 01.01.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 4 eingefügt - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 5 eingefügt - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 57a eingefügt - 11.08.2009 01.09.2009 Art. 44b eingefügt - 22.06.2010 01.07.2010 Art. 12 Titel geändert - 22.06.2010 01.07.2010 Art. 13 Abs. 6 eingefügt - 08.03.2011 01.01.2011 Art. 44a totalrevidiert - 11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1 geändert 2014-027 "18–19" "18–19" / "Gesamtbei- "Gesamtbeitrag Prozent" "Mitarbeitende Prozent" "Kanton Prozent" "20–24" "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Mitarbeitende "20–24" / "Kanton Pro- "25–29" "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Kanton Pro- "30–34" "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Kanton Pro- "35–39" "35–39" / "Gesamtbei- Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Kanton Pro- "40–44" "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Mitarbeitende "40–44" / "Kanton Pro- "45–49" "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Kanton Pro- "ab 50" "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 55" eingefügt 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2 geändert 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, j) geändert 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, k) eingefügt 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben 2014-027 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 5 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 6 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 3 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1bis eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60b eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60c eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, a) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, b) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, c) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, d) aufgehoben 2016-032 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, e) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, f) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, g) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, h) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61b eingefügt 2016-032 22.09.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 35a eingefügt 2020-040 24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2020-055 24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c)bis eingefügt 2020-055 26.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-046 "18–19" / "Gesamtbei- "18–19" / "Mitarbeitende "18–19" / "Kanton Pro- "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Mitarbeitende "20–24" / "Kanton Pro- "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Kanton Pro- "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Kanton Pro- "35–39" / "Gesamtbei- "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Kanton Pro- "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Mitarbeitende Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle "40–44" / "Kanton Pro- "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Kanton Pro- "ab 50" umbenannt 2021-046 "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 55" aufgehoben 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Titel geändert 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Abs. 1 geändert 2021-046 05.07.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Titel 3.2. geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 24a eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, a) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, b) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, a) eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, b) eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 31 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 69 aufgehoben 2022-028 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 6 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 2022-043 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, a) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, b) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44b aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 2022-043
Artikel 47a
PG23). 2 Ein Auftrag nach Absatz 1: a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz abzuschliessen; b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz, fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten; c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von Verlängerungen oder Anschlussverträgen; d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden. 4. Pflichten der Mitarbeitenden Art. 58 Allgemeine Dienstpflichten 1 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ. 2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Art. 59 Private Benützung dienstlicher Einrichtungen 1 Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benützung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten. Art. 60 Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren 1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen. 22) BR 170.400 23) BR 170.400 2 Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle die Regierung. 3 Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departements, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächtigungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 60bis * Verbot der Annahme von Geschenken 1 Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile: a) die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubiläum, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden; b) deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und c) deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt. 2 Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechende Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle entscheidet: a) ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt; b) ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewiesen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden. 5. Verschiedene Bestimmungen Art. 60a * Datenbearbeitung 1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten 1 Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier und ein Personaldossier in Papierform. 2 In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die erstellt wurden im Zusammenhang mit: a) Bewerbungen; b) Vertragsabschlüssen und -änderungen; c) Lohn und Versicherungen; d) Arbeitszeugnissen; e) Nebentätigkeiten; f) Aus- und Weiterbildungen; g) persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6; h) personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Verfahren und Entscheiden; i) Aus- und Übertritten. 3 In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im Original abgelegt: a) Arbeitsverträge; b) Weiterbildungsvereinbarungen; c) Darlehensverträge; d) Kündigungen von Mitarbeitenden; e) Aufhebungsverträge; f) personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide. 4 Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rahmen der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personalrechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersuchungen. 5 Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren. 6 Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier übergeben. Art. 60b * 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten 1 Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet. 2 Vorbehalten sind: a) gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung; b) Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine längere Aufbewahrung erfordert. 3 Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben, müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Monaten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt werden. 4 Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss. Art. 60c * 3. Verantwortlichkeiten 1 Die Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass dem PA die in die zentralen Personaldossiers abzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stehen. 2 Das PA ist dafür verantwortlich, dass die von ihm betriebenen elektronischen Personalinformationssysteme und Personaldossiers und die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte hinsichtlich der darin enthaltenen Personendaten nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kantonalen Datenschutzgesetzes und der Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden, eingerichtet und geführt werden. 3 Die beteiligten Instanzen sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nach ihrer Geltendmachung innert angemessener Frist erfüllt werden. 4 Wer Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden bearbeitet, hat die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Kantonale Datenschutzgesetz und die Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden zu beachten. Art. 61 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 1. Meldepflicht und -verfahren * 1 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu melden. * 2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Interessenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbeitenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen namentlich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbeschäftigungen zu melden. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * … g) * … h) * … 3 … * 4 … * Art. 61a * 2. Bewilligungspflicht und -verfahren 1 Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von: a) öffentlichen Ämtern; b) Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen; c) Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; d) Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; e) Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons nicht ausgeschlossen sind. 2 Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung verlangt werden. 3 Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, hat das PA diese zu prüfen. 4 Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge stellen. 5 Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Art. 61b * 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation 1 Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende bezahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt: a) bis zu fünf Tage: 1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat, 2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisation in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport; b) bis zu drei Tage: 1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder Region, 2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht oder in vergleichbaren Funktionen. 2 Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tätigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerichtet werden, dem Kanton zu. Art. 62 Personalförderung und -entwicklung, 1. Allgemeines 1 Der Kanton unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und des Lernpersonals. 2 Die Mitarbeitenden bemühen sich persönlich um berufliche Weiterbildung. Sie können zur Weiterbildung verpflichtet werden. 3 Für jeden bezahlten Urlaubstag gemäss Artikel 42 Absatz 1 PG24), der für die im Interesse des Kantons liegende Aus- oder Weiterbildung eingesetzt wird, wird ein zusätzlicher bezahlter Aus- oder Weiterbildungstag gewährt, sofern dies betrieblich möglich ist. Diese vom Kanton zusätzlich zur Verfügung gestellten Aus- oder Weiterbildungstage dürfen während der gesamten Anstellungszeit beim Kanton nicht mehr als 30 Tage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. 4 Das PA erstellt jährlich ein Kursprogramm für die interne Aus- und Weiterbildung und erlässt die erforderlichen Weisungen. Art. 63 2. Entscheid 1 Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ihrer Mitarbeitenden. 2 Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentlichen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren. Art. 64 3. Kostenübernahme 1 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und - entwicklungsmassnahmen. 2 Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton, wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des Kantons liegt. 3 Folgende Interessengrade werden unterschieden: a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Kantons; b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter; c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. 4 Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet: Interessengrad Kurskosten und Spesen Lohnkosten 1 100 Prozent 100 Prozent 2 bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent 3 -- -- 24) BR 170.400 5 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA. Art. 65 4. Rückzahlungspflicht 1 Übersteigen die Aufwendungen des Kantons (Kurskosten, Spesen, Lohnkosten einschliesslich Funktionszulagen, Besondere Sozialzulagen, 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen) pro zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung 8000 Franken, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung des übersteigenden Teils verpflichtet. 2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung austritt. Mit jedem während dieser Zweijahresfrist gearbeiteten vollen Monat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24. 3 Die Zweijahresfrist gemäss Absatz 2 kann bei kostenaufwändiger Aus- oder Weiterbildung verlängert oder im Ausnahmefall verkürzt werden. 4 Der Kanton kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder abbricht oder nicht zur Prüfung antritt. Dasselbe gilt, wenn eine Aus- oder Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden. 5 Das Departement kann bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhören des PA auf die Erstattung verzichten. Art. 66 5. Beanspruchung der Arbeitszeit 1 Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende Aus- oder Weiterbildung. 2 Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen. Art. 67 Mitarbeiterbeurteilung 1 Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen. Art. 68 Betriebliche Vorschläge 1 Vorschläge der Mitarbeitenden für Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, der Organisation, der Sicherheit oder der Zusammenarbeit können belohnt werden. 6. Schlussbestimmungen Art. 69 * … Art. 69a * Übergangsbestimmungen 1 Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeitsumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006. Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft25) und ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 42 Absatz 1 dritter Satz treten am 1. Januar 2008 in Kraft. 25) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung - 12.12.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert - 12.12.2006 01.01.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 4 eingefügt - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 5 eingefügt - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 57a eingefügt - 11.08.2009 01.09.2009 Art. 44b eingefügt - 22.06.2010 01.07.2010 Art. 12 Titel geändert - 22.06.2010 01.07.2010 Art. 13 Abs. 6 eingefügt - 08.03.2011 01.01.2011 Art. 44a totalrevidiert - 11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1 geändert 2014-027 "18–19" "18–19" / "Gesamtbei- "Gesamtbeitrag Prozent" "Mitarbeitende Prozent" "Kanton Prozent" "20–24" "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Mitarbeitende "20–24" / "Kanton Pro- "25–29" "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Kanton Pro- "30–34" "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Kanton Pro- "35–39" "35–39" / "Gesamtbei- Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Kanton Pro- "40–44" "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Mitarbeitende "40–44" / "Kanton Pro- "45–49" "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Kanton Pro- "ab 50" "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 55" eingefügt 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2 geändert 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, j) geändert 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, k) eingefügt 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben 2014-027 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 5 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 6 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 3 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1bis eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60b eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60c eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, a) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, b) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, c) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, d) aufgehoben 2016-032 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, e) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, f) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, g) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, h) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61b eingefügt 2016-032 22.09.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 35a eingefügt 2020-040 24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2020-055 24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c)bis eingefügt 2020-055 26.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-046 "18–19" / "Gesamtbei- "18–19" / "Mitarbeitende "18–19" / "Kanton Pro- "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Mitarbeitende "20–24" / "Kanton Pro- "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Kanton Pro- "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Kanton Pro- "35–39" / "Gesamtbei- "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Kanton Pro- "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Mitarbeitende Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle "40–44" / "Kanton Pro- "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Kanton Pro- "ab 50" umbenannt 2021-046 "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 55" aufgehoben 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Titel geändert 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Abs. 1 geändert 2021-046 05.07.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Titel 3.2. geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 24a eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, a) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, b) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, a) eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, b) eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 31 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 69 aufgehoben 2022-028 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 6 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 2022-043 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, a) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, b) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44b aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 2022-043
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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