Personalverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
Höhe der Abfindung 1 Bei einer Pensionierung im Interesse des Kantons gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG5) oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 17 PG wird die Abfindung kumulativ in der Regel wie folgt festgelegt: a) für 10 bis 20 Dienstjahre 1 Monatslohn; 1. für 21 bis 30 Dienstjahre 2 Monatslöhne; 2. für 31 und mehr Dienstjahre 3 Monatslöhne; b) im 41. bis 50. Altersjahr 1 Monatslohn; 1. im 51. und 52. Altersjahr 2 Monatslöhne; 2. im 53. und 54. Altersjahr 3 Monatslöhne; 3. im 55. und 56. Altersjahr 4 Monatslöhne; 4. im 57. Altersjahr 5 Monatslöhne; 5. im 58. Altersjahr 6 Monatslöhne; 6. im 59. Altersjahr 7 Monatslöhne; 7. im 60. Altersjahr 8 Monatslöhne; 8. im 61. Altersjahr 6 Monatslöhne; 9. im 62. Altersjahr 4 Monatslöhne; 10. im 63. Altersjahr 2 Monatslöhne; c) bei Unterstützungspflichten gegenüber 2 Personen 1 Monatslohn; bei Unterstützungspflichten gegenüber 3 und mehr Personen 2 Monatslöhne. 2 Für die Anerkennung der Unterstützungspflichten gemäss Absatz 3 Litera c gelten dieselben Kriterien wie für die Besondere Sozialzulage. 5) BR 170.400 3. Rechte der Mitarbeitenden 3.1. ENTLÖHNUNG
Art. 9
Höhe der Abfindung 1 Bei einer Pensionierung im Interesse des Kantons gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG5) oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 17 PG wird die Abfindung kumulativ in der Regel wie folgt festgelegt: a) für 10 bis 20 Dienstjahre 1 Monatslohn; 1. für 21 bis 30 Dienstjahre 2 Monatslöhne; 2. für 31 und mehr Dienstjahre 3 Monatslöhne; b) im 41. bis 50. Altersjahr 1 Monatslohn; 1. im 51. und 52. Altersjahr 2 Monatslöhne; 2. im 53. und 54. Altersjahr 3 Monatslöhne; 3. im 55. und 56. Altersjahr 4 Monatslöhne; 4. im 57. Altersjahr 5 Monatslöhne; 5. im 58. Altersjahr 6 Monatslöhne; 6. im 59. Altersjahr 7 Monatslöhne; 7. im 60. Altersjahr 8 Monatslöhne; 8. im 61. Altersjahr 6 Monatslöhne; 9. im 62. Altersjahr 4 Monatslöhne; 10. im 63. Altersjahr 2 Monatslöhne; c) bei Unterstützungspflichten gegenüber 2 Personen 1 Monatslohn; bei Unterstützungspflichten gegenüber 3 und mehr Personen 2 Monatslöhne. 2 Für die Anerkennung der Unterstützungspflichten gemäss Absatz 3 Litera c gelten dieselben Kriterien wie für die Besondere Sozialzulage. 5) BR 170.400 3. Rechte der Mitarbeitenden 3.1. ENTLÖHNUNG
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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