Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
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Change 1
§ 1 Zumutbare Bedingungen für eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zur Erhaltung der Wohnungsberechtigung
(1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiterwohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicherten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaus, der wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe erhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen angeboten worden ist. (2) Zumutbare Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, wenn 1. dem Arbeitnehmer bei dem Kohlenbergbauunternehmen, bei dem er beschäftigt war, oder bei einem anderen Kohlenbergbauunternehmen eine Beschäftigung zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen, mit denen eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist, angeboten wird und 2. der Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum angebotenen Arbeitsplatz und zurück bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung die Zeit von einer Stunde nicht übersteigt. Überschreitet der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg die angegebene Zeit, so ist dies unerheblich, wenn der übersteigende Zeitaufwand auf Grund einer besonderen Vereinbarung angemessen abgegolten wird. (3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist, sind namentlich dann anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als Angestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Gehaltsgruppe wie bisher angeboten wird. (4) Bei der Bemessung des Zeitaufwands für den Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrsverbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das übliche Maß überschreiten. (5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten, die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch Anpassungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen ausgeglichen werden.
§ 1 Zumutbare Bedingungen für eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zur Erhaltung der Wohnungsberechtigung
(1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiterwohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicherten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaus, der wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe erhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen angeboten worden ist. (2) Zumutbare Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, wenn 1. dem Arbeitnehmer bei dem Kohlenbergbauunternehmen, bei dem er beschäftigt war, oder bei einem anderen Kohlenbergbauunternehmen eine Beschäftigung zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen, mit denen eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist, angeboten wird und 2. der Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum angebotenen Arbeitsplatz und zurück bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung die Zeit von einer Stunde nicht übersteigt. Überschreitet der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg die angegebene Zeit, so ist dies unerheblich, wenn der übersteigende Zeitaufwand auf Grund einer besonderen Vereinbarung angemessen abgegolten wird. (3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist, sind namentlich dann anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als Angestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Gehaltsgruppe wie bisher angeboten wird. (4) Bei der Bemessung des Zeitaufwands für den Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrsverbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das übliche Maß überschreiten. (5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten, die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch Anpassungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen ausgeglichen werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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