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Bauordnung Steg

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Change 1

What to do with it
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Art. 14 Gestaltung

1. Die Baukörperstellung, die Form sowie Material- und Farbwahl sind unter besonderer Berücksichtigung der Umgebung und der landschaftlich-topographischen Gegebenheiten auf die charakteristischen Merkmale der ortsüblichen Bauweise abzustimmen. 2. Die Bauten sind dem Terrainverlauf anzupassen und haben einen einfachen, rechtwinkligen Grundriss aufzuweisen. Erker, Balkone und andere ortsfremde Elemente sind unzulässig. In den Baukörper eingebaute, nicht vorspringende Balkone sind in der 1. Bautiefe der Kernzone erlaubt. 3. Bei Bauvorhaben ist Rücksicht zu nehmen auf Struktur und Massstab der vorhandenen Bausubstanz. Es besteht kein Anspruch auf die maximalen Baumasse für Hochbauten. Auf Verlangen der Baubehörde ist dieser Nachweis mit Perspektiven, Modellen und dergleichen zu erbringen, mit denen die Wirkung des Bauobjektes zusammen mit den benachbarten Bauten darzustellen ist. 4. Dachantennen sowie das Aufstellen von Antennenmasten ist verboten. Parabolspiegel sind gestattet, diese müssen jedoch in Grösse, Form und Farbe gut integriert und unter Vordächer montiert werden. 5. Reklamen und Girlanden sowie Plakatwände sind verboten. Für Gewerbebetriebe und öffentliche Bauten ist jede Beschriftung und Reklame bewilligungspflichtig und muss gut integriert werden. 6. In der Landwirtschafts-, Hütten- und Kernzone dürfen keine Büsche und Bäume gepflanzt werden. Die Heuwiesen müssen bis an die Gebäude heranführen. Die Gestaltung von kleineren Sitzplätzen ohne grössere Terrainveränderung ist innerhalb der Bauzone erlaubt. Die Terrainveränderungen sind in den natürlichen Geländeverlauf zu integrieren. Künstliche Böschungen sind nicht erlaubt. 7. Zäune und Mauern als Einfriedungen dürfen nur an der äusseren Grenze des Baugebietes, d.h. zu den Genossenschaftsgebieten hin erstellt werden. Als Einfriedung ist nur Bruchstein- oder Trockenmauerwerk und der traditionelle Scheien- oder Lattenzaun erlaubt. Innerhalb der Landwirtschaftszone sind zeitlich begrenzte Zäune für die Weidenutzung zulässig. Die Heuwiesenzufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge ist auch bei zukünftiger Überbauung der Parzellen zu erhalten. Bauordnung Steg 8 8. Aussenanlagen sind so zu gestalten, dass ein direkter, breitflächiger Abfluss von Oberflächenwasser gewährleistet ist. Das Oberflächenwasser darf nicht auf benachbarte Grundstücke umgeleitet werden. Bauten sind so auszuführen, dass keine Schäden durch Oberflächenwasser zu erwarten sind. Wo sich bergseitig Weidegebiet befindet, sind Gebäude gegen Auswirkungen des Weidebetriebes und der weiteren Nutzung der Weiden (losgetretene Steine u.ä.m.) zu schützen. 9. Alle gestalterischen Massnahmen (inkl. Farb- und Materialwahl) müssen aus den Baugesuchen ersichtlich sein. 10. Die Bauinteressenten haben sich bereits in der Vorprojektphase mit dem Baubüro der Gemeinde Triesenberg in Verbindung zu setzen. 2. BAUVORSCHRIFTEN Baumasse für Hochbauten Art. 15 fi Zone Max. Max. Max. Max. Gebäude Gebäude |Gebäude |Grund- Höhe Länge Breite fläche Kernzone 9.00 m 20.00 m 14.00 m K 1. Bautiefe | Firsthöhe 13.00 m Kernzone 6.50 m 12.00 m 10.00 m 120 m K 2. Bautiefe | Firsthöhe 9.50 m Hüttenzone 6.00 m 12.00 m 10.00 m 100 m H Firsthöhe 9.00 m (Fig. 1.) 2. Hüttenzone H Kleinere Anbauten ohne direkte Verbindung zum Wohnteil, mit einer Grundfläche von max. 6.00 m” und einer Firsthöhe von max. 2.50 m sind zusätzlich erlaubt (z.B. Holzschopf). Bei Hanglagen mit mehr als 15 Grad mittlerer Hangneigung kann die Gebäudehöhe auf 6.50 m und die Firsthöhe auf 9.50 m erhöht werden. (Fig. Il. /1ll. ) 3. Bei der Erneuerung und / oder Erweiterung von zusammengebauten Gebäuden (zwei verschiedene Besitzer, ursprünglich zwei aneinander gebaute Hütten) kann der Gemeinderat in begründeten Fällen unter Beachtung der ortsplanerischen Grundsätze Abweichungen zu den Grundrissmassen bewilligen. Diese Regelung gilt ausschliesslich für Hütten, die vor Inkrafttreten der Bauordnung 1979 bestanden haben. Bauordnung Steg 9

Your change, as a redline

Art. 14 Gestaltung

1. Die Baukörperstellung, die Form sowie Material- und Farbwahl sind unter besonderer Berücksichtigung der Umgebung und der landschaftlich-topographischen Gegebenheiten auf die charakteristischen Merkmale der ortsüblichen Bauweise abzustimmen. 2. Die Bauten sind dem Terrainverlauf anzupassen und haben einen einfachen, rechtwinkligen Grundriss aufzuweisen. Erker, Balkone und andere ortsfremde Elemente sind unzulässig. In den Baukörper eingebaute, nicht vorspringende Balkone sind in der 1. Bautiefe der Kernzone erlaubt. 3. Bei Bauvorhaben ist Rücksicht zu nehmen auf Struktur und Massstab der vorhandenen Bausubstanz. Es besteht kein Anspruch auf die maximalen Baumasse für Hochbauten. Auf Verlangen der Baubehörde ist dieser Nachweis mit Perspektiven, Modellen und dergleichen zu erbringen, mit denen die Wirkung des Bauobjektes zusammen mit den benachbarten Bauten darzustellen ist. 4. Dachantennen sowie das Aufstellen von Antennenmasten ist verboten. Parabolspiegel sind gestattet, diese müssen jedoch in Grösse, Form und Farbe gut integriert und unter Vordächer montiert werden. 5. Reklamen und Girlanden sowie Plakatwände sind verboten. Für Gewerbebetriebe und öffentliche Bauten ist jede Beschriftung und Reklame bewilligungspflichtig und muss gut integriert werden. 6. In der Landwirtschafts-, Hütten- und Kernzone dürfen keine Büsche und Bäume gepflanzt werden. Die Heuwiesen müssen bis an die Gebäude heranführen. Die Gestaltung von kleineren Sitzplätzen ohne grössere Terrainveränderung ist innerhalb der Bauzone erlaubt. Die Terrainveränderungen sind in den natürlichen Geländeverlauf zu integrieren. Künstliche Böschungen sind nicht erlaubt. 7. Zäune und Mauern als Einfriedungen dürfen nur an der äusseren Grenze des Baugebietes, d.h. zu den Genossenschaftsgebieten hin erstellt werden. Als Einfriedung ist nur Bruchstein- oder Trockenmauerwerk und der traditionelle Scheien- oder Lattenzaun erlaubt. Innerhalb der Landwirtschaftszone sind zeitlich begrenzte Zäune für die Weidenutzung zulässig. Die Heuwiesenzufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge ist auch bei zukünftiger Überbauung der Parzellen zu erhalten. Bauordnung Steg 8 8. Aussenanlagen sind so zu gestalten, dass ein direkter, breitflächiger Abfluss von Oberflächenwasser gewährleistet ist. Das Oberflächenwasser darf nicht auf benachbarte Grundstücke umgeleitet werden. Bauten sind so auszuführen, dass keine Schäden durch Oberflächenwasser zu erwarten sind. Wo sich bergseitig Weidegebiet befindet, sind Gebäude gegen Auswirkungen des Weidebetriebes und der weiteren Nutzung der Weiden (losgetretene Steine u.ä.m.) zu schützen. 9. Alle gestalterischen Massnahmen (inkl. Farb- und Materialwahl) müssen aus den Baugesuchen ersichtlich sein. 10. Die Bauinteressenten haben sich bereits in der Vorprojektphase mit dem Baubüro der Gemeinde Triesenberg in Verbindung zu setzen. 2. BAUVORSCHRIFTEN Baumasse für Hochbauten Art. 15 fi Zone Max. Max. Max. Max. Gebäude Gebäude |Gebäude |Grund- Höhe Länge Breite fläche Kernzone 9.00 m 20.00 m 14.00 m K 1. Bautiefe | Firsthöhe 13.00 m Kernzone 6.50 m 12.00 m 10.00 m 120 m K 2. Bautiefe | Firsthöhe 9.50 m Hüttenzone 6.00 m 12.00 m 10.00 m 100 m H Firsthöhe 9.00 m (Fig. 1.) 2. Hüttenzone H Kleinere Anbauten ohne direkte Verbindung zum Wohnteil, mit einer Grundfläche von max. 6.00 m” und einer Firsthöhe von max. 2.50 m sind zusätzlich erlaubt (z.B. Holzschopf). Bei Hanglagen mit mehr als 15 Grad mittlerer Hangneigung kann die Gebäudehöhe auf 6.50 m und die Firsthöhe auf 9.50 m erhöht werden. (Fig. Il. /1ll. ) 3. Bei der Erneuerung und / oder Erweiterung von zusammengebauten Gebäuden (zwei verschiedene Besitzer, ursprünglich zwei aneinander gebaute Hütten) kann der Gemeinderat in begründeten Fällen unter Beachtung der ortsplanerischen Grundsätze Abweichungen zu den Grundrissmassen bewilligen. Diese Regelung gilt ausschliesslich für Hütten, die vor Inkrafttreten der Bauordnung 1979 bestanden haben. Bauordnung Steg 9

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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