Ostschweizer Spitalvereinbarung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4
Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und Forschung 1 Die Vereinbarungskantone leisten dem Kanton Zürich an seine Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung der drei Universitätsspitäler (USZ, Kinderspital Zürich, Balgrist) nach folgendem Rechnungsmodell Beiträge: a. Pauschlabeitrag 3 Franken pro Einwohnerin bzw. Einwohner; b. Beiträge in Abhängigkeit von den im Jahr 2009 beanspruchten Leistungen in der Höhe von 600 Franken pro gewichteten anrechenbaren Fall. 2 Die Wohnkantone leisten für die zugewiesenen Patientinnen und Patienten den Standortkantonen der Zentrumsspitäler (Kantonsspitäler Graubünden, Frauenfeld, Münsterlingen, St. Gallen, Schaffhausen und Wintherthur, Ostschweizer Kinderspital sowie Stadtspital Triemli) Beitragsleistungen an ihre Aufwendungen für die universitären Lehre und die Forschung analog Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in der Höhe von 200 Franken pro gewichteten anrechenbaren Fall. VIII D/21/7 3 Die anrechenbaren Fälle ergeben sich aufgrund der medizinisch notwendigen Behandlungen im KVG-Leistungsbereich mit gewichteter Fallschwere gemäss AP-DRG. Beim Kinderspital Zürich und beim Ostschweizer Kinderspital werden zusätzlich auch die Fälle im Bereich der IV, UV, MV angerechnet, unter Annahme desselben durchschnittlichen medizinisch indizierten Prozentanteils wie im KVG-Bereich. 4 Aufgrund der im Jahr 2009 erbrachten anrechenbaren Leistungen, der Bevölkerungszahlen und der Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 ergeben sich für die einzelnen Kantone die folgenden Ansprüche und Verpflichtungen (Beiträge in 1 000 Fr. gerundet):2) Kantone Fallbezogene Beiträge für Unispitäler Einwohnerbezogene Beiträge für Unispitäler Beiträge für ausserkantonale Zentrumsspitäler Beiträge für eigene Zentrumsspitäler Beiträge netto AR 80 159 268 – 507 AI 6 47 91 – 145 GL 234 115 53 – 402 GR 480 576 85 - 105 1 036 SG 1 453 1 424 106 - 614 2 369 SH 529 227 70 - 393 433 TG 615 734 223 - 72 1 500 ZH - 3 397 - 3 282 406 - 119 - 6 391 5 Die Vereinbarungskantone überweisen dem Kanton Zürich die Netto-Beiträge hälftig per 30. Juni und per 31. Dezember 2012.
Art. 4
Abgeltung der Kosten 2012 für universitäre Lehre und Forschung 1 Die Vereinbarungskantone leisten dem Kanton Zürich an seine Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung der drei Universitätsspitäler (USZ, Kinderspital Zürich, Balgrist) nach folgendem Rechnungsmodell Beiträge: a. Pauschlabeitrag 3 Franken pro Einwohnerin bzw. Einwohner; b. Beiträge in Abhängigkeit von den im Jahr 2009 beanspruchten Leistungen in der Höhe von 600 Franken pro gewichteten anrechenbaren Fall. 2 Die Wohnkantone leisten für die zugewiesenen Patientinnen und Patienten den Standortkantonen der Zentrumsspitäler (Kantonsspitäler Graubünden, Frauenfeld, Münsterlingen, St. Gallen, Schaffhausen und Wintherthur, Ostschweizer Kinderspital sowie Stadtspital Triemli) Beitragsleistungen an ihre Aufwendungen für die universitären Lehre und die Forschung analog Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in der Höhe von 200 Franken pro gewichteten anrechenbaren Fall. VIII D/21/7 3 Die anrechenbaren Fälle ergeben sich aufgrund der medizinisch notwendigen Behandlungen im KVG-Leistungsbereich mit gewichteter Fallschwere gemäss AP-DRG. Beim Kinderspital Zürich und beim Ostschweizer Kinderspital werden zusätzlich auch die Fälle im Bereich der IV, UV, MV angerechnet, unter Annahme desselben durchschnittlichen medizinisch indizierten Prozentanteils wie im KVG-Bereich. 4 Aufgrund der im Jahr 2009 erbrachten anrechenbaren Leistungen, der Bevölkerungszahlen und der Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 ergeben sich für die einzelnen Kantone die folgenden Ansprüche und Verpflichtungen (Beiträge in 1 000 Fr. gerundet):2) Kantone Fallbezogene Beiträge für Unispitäler Einwohnerbezogene Beiträge für Unispitäler Beiträge für ausserkantonale Zentrumsspitäler Beiträge für eigene Zentrumsspitäler Beiträge netto AR 80 159 268 – 507 AI 6 47 91 – 145 GL 234 115 53 – 402 GR 480 576 85 - 105 1 036 SG 1 453 1 424 106 - 614 2 369 SH 529 227 70 - 393 433 TG 615 734 223 - 72 1 500 ZH - 3 397 - 3 282 406 - 119 - 6 391 5 Die Vereinbarungskantone überweisen dem Kanton Zürich die Netto-Beiträge hälftig per 30. Juni und per 31. Dezember 2012.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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