Ostschweizer Spitalvereinbarung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Tarifzuschläge 1 Die Vereinbarungskantone halten ihre Universitäts- und/oder Zentrumsspitäler an, zur Mitfinanzierung ihrer Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung pro gewichteten Fall Tarifzuschläge von mindestens 1 200 Franken (Universitätsspitäler) und von mindestens 200 Franken (Zentrumsspitäler) wie folgt zu erheben: a. bei medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen; b. bei nicht medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen beziehungsweise von Patienten beziehungsweise deren Versicherern; c. bei nicht medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisationen von Personen aus Vereinbarungskantonen von den Patienten beziehungsweise deren Versicherern. 2 Bei Patienten aus Kantonen, die sich im Rahmen anderweitiger Vereinbarungen angemessen an den Kosten für universitäre Lehre und Forschung beteiligten, können die Spitäler auf die Erhebung der Zuschläge gemäss Absatz 1 Buchstabe a verzichten.
Art. 6
Tarifzuschläge 1 Die Vereinbarungskantone halten ihre Universitäts- und/oder Zentrumsspitäler an, zur Mitfinanzierung ihrer Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung pro gewichteten Fall Tarifzuschläge von mindestens 1 200 Franken (Universitätsspitäler) und von mindestens 200 Franken (Zentrumsspitäler) wie folgt zu erheben: a. bei medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen; b. bei nicht medizinisch bedingten Hospitalisationen von Personen aus Nichtvereinbarungskantonen von den Wohnkantonen beziehungsweise von Patienten beziehungsweise deren Versicherern; c. bei nicht medizinisch bedingten ausserkantonalen Hospitalisationen von Personen aus Vereinbarungskantonen von den Patienten beziehungsweise deren Versicherern. 2 Bei Patienten aus Kantonen, die sich im Rahmen anderweitiger Vereinbarungen angemessen an den Kosten für universitäre Lehre und Forschung beteiligten, können die Spitäler auf die Erhebung der Zuschläge gemäss Absatz 1 Buchstabe a verzichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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