Art. 81 Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei, der Europäischen Union und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 75 und 76; d. jede nach Artikel 72 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; e. jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 78; f. jede Kündigung nach Artikel 80; g. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.