Konkordat über die Sicherheitsunternehmen
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Change 1
Art. 10 Buchstabe f vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. *
c) Ausübungsbewilligung 1 Das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf eine Tätigkeit dort nur nach Erhalt einer nach den Artikeln 9 und 10a dieses Konkordats erteilten Bewilligung ausüben. Ist das Unternehmen ausschliesslich oder zu einem grossen Teil in Konkordatskantonen tätig, muss der Leiter des Unternehmens oder eine von ihm bezeichnete verantwortliche Person zudem die Bedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 dieses Konkordats erfüllen. * 2 Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen. 3 Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht durch Konkordatskantone erteilten Bewilligungen. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller erneut nachzuweisen haben, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind. Die Modalitäten der Anerkennung werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt. * Art. 10a * d) Bewilligung für den Einsatz von Hunden 1 Das Sicherheitspersonal, das für Tätigkeiten im Sinne des Konkordats Hunde einsetzt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung sein. Die Bewilligung (für den Einsatz von Hunden) ist für zwei Jahre gültig; sie kann auf Verlangen des Inhabers erneuert werden. * 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch einen Eignungstest erwiesen ist: a) dass der Hundeführer fähig ist, seinen Hund zu führen; b) dass der Hund für den Einsatz bei Tätigkeiten im Sinne des Konkordats ausgebildet ist. 3 Der Eignungstest wird durch jenen Kanton organisiert, in welchem sich der Sitz des Unternehmens oder seiner Zweigstelle befindet. Der Inhalt und die Modalitäten des Tests (des Eignungstests, einen Hund zu führen) werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt. * 4 Die zuständige Behörde prüft, ob die dem Hundeführer allenfalls bereits erteilten Befähigungsbescheinigungen oder Bewilligungen als gleichwertig anerkannt werden können. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller den Eignungstest erneut vollständig oder teilweise abzulegen haben. Art. 10b * Verfahren 1 Die Sicherheitsunternehmen, die Leiter von Zweigstellen und das Sicherheitspersonal haben an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 2 Die Sicherheitsunternehmen legen ihrem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Anstellung von Personal eine Erklärung der betroffenen Person bei, wonach diese einwilligt, dass die zuständige Behörde wenn nötig in ihrem Entscheid Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein. 3 Die den Gesuchen beigelegten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchsteller haben die durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilten Dokumente und Bescheinigungen einzureichen. 4 Die zuständige Behörde kann das Verfahren suspendieren, wenn der Entscheid vom Ausgang eines den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahrens abhängt. 5 Sie (die zuständige Behörde) kann die Zahlung der Gebühren vor der Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs verlangen. *
Art. 10 Buchstabe f vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. *
c) Ausübungsbewilligung 1 Das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf eine Tätigkeit dort nur nach Erhalt einer nach den Artikeln 9 und 10a dieses Konkordats erteilten Bewilligung ausüben. Ist das Unternehmen ausschliesslich oder zu einem grossen Teil in Konkordatskantonen tätig, muss der Leiter des Unternehmens oder eine von ihm bezeichnete verantwortliche Person zudem die Bedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 dieses Konkordats erfüllen. * 2 Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen. 3 Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht durch Konkordatskantone erteilten Bewilligungen. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller erneut nachzuweisen haben, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind. Die Modalitäten der Anerkennung werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt. * Art. 10a * d) Bewilligung für den Einsatz von Hunden 1 Das Sicherheitspersonal, das für Tätigkeiten im Sinne des Konkordats Hunde einsetzt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung sein. Die Bewilligung (für den Einsatz von Hunden) ist für zwei Jahre gültig; sie kann auf Verlangen des Inhabers erneuert werden. * 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch einen Eignungstest erwiesen ist: a) dass der Hundeführer fähig ist, seinen Hund zu führen; b) dass der Hund für den Einsatz bei Tätigkeiten im Sinne des Konkordats ausgebildet ist. 3 Der Eignungstest wird durch jenen Kanton organisiert, in welchem sich der Sitz des Unternehmens oder seiner Zweigstelle befindet. Der Inhalt und die Modalitäten des Tests (des Eignungstests, einen Hund zu führen) werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt. * 4 Die zuständige Behörde prüft, ob die dem Hundeführer allenfalls bereits erteilten Befähigungsbescheinigungen oder Bewilligungen als gleichwertig anerkannt werden können. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller den Eignungstest erneut vollständig oder teilweise abzulegen haben. Art. 10b * Verfahren 1 Die Sicherheitsunternehmen, die Leiter von Zweigstellen und das Sicherheitspersonal haben an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 2 Die Sicherheitsunternehmen legen ihrem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Anstellung von Personal eine Erklärung der betroffenen Person bei, wonach diese einwilligt, dass die zuständige Behörde wenn nötig in ihrem Entscheid Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein. 3 Die den Gesuchen beigelegten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchsteller haben die durch die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilten Dokumente und Bescheinigungen einzureichen. 4 Die zuständige Behörde kann das Verfahren suspendieren, wenn der Entscheid vom Ausgang eines den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahrens abhängt. 5 Sie (die zuständige Behörde) kann die Zahlung der Gebühren vor der Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs verlangen. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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