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Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 11

Meldungen a) Der Sicherheitsunternehmen * 1 Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich: * a) * die Aufgabe der Tätigkeit der verantwortlichen Personen des Unternehmens, der Leiter von Zweigstellen und des Sicherheitspersonals; b) * den Verlust, den Diebstahl, die Zerstörung oder Beschädigung von Legitimationsausweisen; c) * alle Sachverhalte, die eine Verwaltungsmassnahme nach sich ziehen können; d) * alle Änderungen der Angaben und der Organisation des Unternehmens. 2 Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständigen Behörde des Standortkantons zu melden. Art. 11a * b) Der kantonalen Behörden 1 Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen den zuständigen kantonalen Behörden in geeigneter Form die ergangenen Strafentscheide und -urteile sowie alle Informationen über laufende Strafverfahren betreffend Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, mit. 2 Die zuständigen Behörden haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, die von den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat unterstellten Personen angelegt werden. 2bis Alle weiteren Behörden teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich sind. * 3 Bei den betreffenden Daten handelt es sich um Angaben, welche die zuständige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Art. 11b * Meldungen c) Von Dritten 1 Dritte teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich sind. 2 Sie können die Auskünfte nur verweigern, wenn sie gesetzlich von der Aussagepflicht befreit sind. Art. 12 * Gültigkeit der Entscheide a) Allgemein 1 Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkordatskantonen gültig. 2 Entscheide über die Ablehnung oder den Entzug sowie die übrigen von den zuständigen Behörden der Konkordatskantone getroffenen Massnahmen sind in allen Konkordatskantonen rechtskräftig. 3 Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen eingehalten wird. 4 … Art. 12a * b) Dauer und Erneuerung 1 Die Bewilligung ist grundsätzlich für vier Jahre gültig; Artikel 10a Abs. 1, 2. Satz, bleibt vorbehalten. Die zuständige Behörde kann eine kürzere Dauer vorsehen, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist. 2 Die Bewilligung kann auf Verlangen erneuert werden; das Gesuch um Erneuerung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden. Die zuständige Behörde tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn das Sicherheitsunternehmen mit den Gebühren im Rückstand ist. 3 Die zuständige Behörde kann für eine bestimmte Veranstaltung dem Sicherheitspersonal eine zeitweilige Bewilligung erteilen. In diesem Fall wird kein Legitimationsausweis ausgestellt und eine reduzierte Gebühr erhoben. Das Gesuch muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. 4 Für die Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist nicht erforderlich, dass der Leiter des Unternehmens die Konkordatsprüfung nochmals ablegt, es sei denn, dass aufgrund der Umstände angenommen werden muss, dass die betreffende Person nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügt; die zuständige Behörde trifft diesbezüglich einen besonderen Entscheid. Art. 13 * Verwaltungsmassnahmen 1 Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn: * a) die Bedingungen der Artikel 8, 9, 10 und 10a nicht mehr erfüllt sind; b) die betreffenden Auflagen nach Artikel 12 Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind; c) die Bewilligung nicht mehr benutzt oder innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung nicht benutzt wird. 2 Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der betreffende Sicherheitsangestellte gegen die Bestimmungen dieses Konkordats, die Anwendungsrichtlinien zum Konkordat oder die anwendbare kantonale Gesetzgebung verstösst. 3 Die Behörde kann ausserdem in den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen: a) eine Verwarnung aussprechen; b) die Bewilligung für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten suspendieren; c) eine Verwaltungsbusse bis zu einem Maximalbetrag von 60'000 Franken aussprechen; zusätzlich zur Busse können die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. 4 Die Strafbestimmungen nach Artikel 22 dieses Konkordats bleiben vorbehalten. * 5 Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Suspendierung der Bewilligung oder das Berufsausübungsverbot, welche die zuständige Entscheidbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, anordnen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen oder dessen Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder das Konkordat verstösst.

Your change, as a redline

Art. 11

Meldungen a) Der Sicherheitsunternehmen * 1 Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich: * a) * die Aufgabe der Tätigkeit der verantwortlichen Personen des Unternehmens, der Leiter von Zweigstellen und des Sicherheitspersonals; b) * den Verlust, den Diebstahl, die Zerstörung oder Beschädigung von Legitimationsausweisen; c) * alle Sachverhalte, die eine Verwaltungsmassnahme nach sich ziehen können; d) * alle Änderungen der Angaben und der Organisation des Unternehmens. 2 Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständigen Behörde des Standortkantons zu melden. Art. 11a * b) Der kantonalen Behörden 1 Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen den zuständigen kantonalen Behörden in geeigneter Form die ergangenen Strafentscheide und -urteile sowie alle Informationen über laufende Strafverfahren betreffend Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, mit. 2 Die zuständigen Behörden haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, die von den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat unterstellten Personen angelegt werden. 2bis Alle weiteren Behörden teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich sind. * 3 Bei den betreffenden Daten handelt es sich um Angaben, welche die zuständige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Art. 11b * Meldungen c) Von Dritten 1 Dritte teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich sind. 2 Sie können die Auskünfte nur verweigern, wenn sie gesetzlich von der Aussagepflicht befreit sind. Art. 12 * Gültigkeit der Entscheide a) Allgemein 1 Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkordatskantonen gültig. 2 Entscheide über die Ablehnung oder den Entzug sowie die übrigen von den zuständigen Behörden der Konkordatskantone getroffenen Massnahmen sind in allen Konkordatskantonen rechtskräftig. 3 Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen eingehalten wird. 4 … Art. 12a * b) Dauer und Erneuerung 1 Die Bewilligung ist grundsätzlich für vier Jahre gültig; Artikel 10a Abs. 1, 2. Satz, bleibt vorbehalten. Die zuständige Behörde kann eine kürzere Dauer vorsehen, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist. 2 Die Bewilligung kann auf Verlangen erneuert werden; das Gesuch um Erneuerung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden. Die zuständige Behörde tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn das Sicherheitsunternehmen mit den Gebühren im Rückstand ist. 3 Die zuständige Behörde kann für eine bestimmte Veranstaltung dem Sicherheitspersonal eine zeitweilige Bewilligung erteilen. In diesem Fall wird kein Legitimationsausweis ausgestellt und eine reduzierte Gebühr erhoben. Das Gesuch muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. 4 Für die Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist nicht erforderlich, dass der Leiter des Unternehmens die Konkordatsprüfung nochmals ablegt, es sei denn, dass aufgrund der Umstände angenommen werden muss, dass die betreffende Person nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügt; die zuständige Behörde trifft diesbezüglich einen besonderen Entscheid. Art. 13 * Verwaltungsmassnahmen 1 Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn: * a) die Bedingungen der Artikel 8, 9, 10 und 10a nicht mehr erfüllt sind; b) die betreffenden Auflagen nach Artikel 12 Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind; c) die Bewilligung nicht mehr benutzt oder innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung nicht benutzt wird. 2 Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der betreffende Sicherheitsangestellte gegen die Bestimmungen dieses Konkordats, die Anwendungsrichtlinien zum Konkordat oder die anwendbare kantonale Gesetzgebung verstösst. 3 Die Behörde kann ausserdem in den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen: a) eine Verwarnung aussprechen; b) die Bewilligung für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten suspendieren; c) eine Verwaltungsbusse bis zu einem Maximalbetrag von 60'000 Franken aussprechen; zusätzlich zur Busse können die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Sanktionen verhängt werden. 4 Die Strafbestimmungen nach Artikel 22 dieses Konkordats bleiben vorbehalten. * 5 Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Suspendierung der Bewilligung oder das Berufsausübungsverbot, welche die zuständige Entscheidbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, anordnen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen oder dessen Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder das Konkordat verstösst.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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